Inhalt
16.
Handhabung der Ordnung, unzulässige Beeinflussung (Art. 20 Abs. 1)
1Innerhalb des Abstimmungsraums ist es die Aufgabe des Wahlvorstands, eine unzulässige Beeinflussung der Abstimmenden zu verhindern. 2Welcher Bereich als „unmittelbar vor dem Zugang des Gebäudes“ anzusehen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. 3Ein Bereich von etwa zehn Metern wird jedoch in der Regel mindestens einzuhalten sein. 4Der Wahlvorstand kann im Bedarfsfall polizeiliche Unterstützung anfordern.