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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
13.
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit (Art. 7 Abs. 2, § 7)
1Die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung der Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten trifft in gleicher Weise ehrenamtlich Tätige wie Gemeindebedienstete. 2Die Hinweise auf diese Verpflichtung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für den Wahlausschuss, die Wahlvorsteherin, der Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher für die Wahlvorstände oder die Briefwahlvorstände.
3Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen Erkenntnisse aus dem Wählerverzeichnis nicht über dessen Zweckbindung hinaus verwerten. 4Es dürfen keine Auskünfte darüber gegeben werden, wer an der Wahl teilgenommen oder nicht teilgenommen hat. 5Die Aufforderung an Nichtwählerinnen und Nichtwähler zur Wahlteilnahme wäre ebenso wie die Aufforderung, eine bestimmte Partei oder Wählergruppe zu wählen, ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3.
6Durch die Verweisungen auf Art. 20 GO und Art. 14 LKrO in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 wird klargestellt, dass bei Pflichtverstößen ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.