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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
5.
Wahlorgane (Art. 4 bis 8)
1Das in Art. 4 Abs. 3 ausgesprochene Verbot, nach dem niemand die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf, gilt auch bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen. 2Eine Person, die Wahlorgan oder Mitglied eines Wahlorgans der Gemeinde ist, darf nicht zugleich Wahlorgan oder Mitglied eines Wahlorgans des Landkreises sein und umgekehrt. 3Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sollte deshalb der Gemeinde, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die Landkreiswahlen den betroffenen Gemeinden, mitteilen, welche Personen in den Wahlausschuss berufen wurden, damit eine Mehrfachberufung ausgeschlossen wird.
4Nach Art. 4 Abs. 3 dürfen auch zur Stellvertretung berufene Personen nicht die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
5Der Wahlausschuss entscheidet bis zum Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags sowie bis zum Beginn der Amtszeit der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats auch über Amtshindernisse und über die Ablehnung der Übernahme des Amts (Art. 4 Abs. 5 und Art. 48 Abs. 3). 6Nach Beginn der Wahlzeit oder der Amtszeit entscheidet der Gemeinderat oder der Kreistag.

5.1 Rechtsstellung, Aufsicht

1Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Wahlorgane Organe der Gemeinde oder des Landkreises. 2Die Wahlorgane sind aber unabhängig von den übrigen Gemeinde- und Landkreisorganen und deshalb nicht an Weisungen z. B. des Gemeinderats oder der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters gebunden. 3Da die Durchführung der Gemeinde- und Landkreiswahlen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises ist (BayVGH, Beschluss vom 7. Juni 1985, Az. 4 B 84 A. 3230, FSt. 1986, RNr. 15), unterliegen aber die Wahlorgane der Fachaufsicht nach den allgemeinen Bestimmungen (Art. 108 ff. GO; Art. 94 ff. LKrO), soweit sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt (vgl. z. B. Art. 32 Abs. 4 Satz 4). 4Eine Ersatzvornahme kann ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung durchgeführt werden. 5Voraussetzung ist lediglich, dass die Gemeinde oder der Landkreis vorher unter Setzung einer angemessenen Frist angehört worden ist und die Frist erfolglos verstrichen ist.
6In der Regel wird bereits durch eine aufsichtliche Beratung die einheitliche und ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens erreicht werden können.

5.2 Verwaltungsgemeinschaften

1Bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind die Aufgaben, die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und nach der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung den Gemeinden zugewiesen sind, von den Verwaltungsgemeinschaften zu erledigen (Art. 4 Abs. 1 VGemO). 2Auf diese Rechtslage wird in dieser Bekanntmachung in wichtigen Fällen besonders hingewiesen.