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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
11.
Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6, § 5)
1Die Einberufung sollte gegen Empfangsnachweis geschehen, um Problemen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit vorzubeugen.
2Bei der Einberufung des Briefwahlvorstands hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass der Briefwahlvorstand mit dem Zählen und dem Öffnen der Wahlbriefe rechtzeitig vor dem Ende der Abstimmungszeit beginnen muss. 3Der Zeitpunkt für das Zusammentreten der Briefwahlvorstände, den die Gemeinde sinnvollerweise in der Einberufung festsetzt, sollte sich nach der Anzahl der auszuwertenden Wahlbriefe richten.
4Da die Wahlorgane auch für die Stichwahl zuständig sind (§ 78 Abs. 2), kann es sich empfehlen, sie bei der Einberufung auch bereits für eine mögliche Stichwahl einzuberufen. 5Soweit für die Stichwahl eine geringere Besetzung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände ausreicht, können einzelne Mitglieder abberufen werden.