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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
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2013.2-F

Vollzug kostenrechtlicher Vorschriften durch die staatlichen Vermessungsbehörden (Kostenbekanntmachung – KBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 23. Dezember 2022, Az. 74-VM 1018-1/10
(BayMBl. 2023 Nr. 22)

Zitiervorschlag: Kostenbekanntmachung (KBek) vom 23. Dezember 2022 (BayMBl. 2023 Nr. 22)
1.
Zu § 1 GebOVerm, Gebührengegenstand

1.1 Leistungen mehrerer unterer Vermessungsbehörden

1Werden Leistungen nach § 1 Abs. 1 GebOVerm von mehreren unteren Vermessungsbehörden erbracht, regeln diese Ämter die Federführung grundsätzlich eigenverantwortlich. 2Der Ansatz der Gebühren erfolgt durch die federführende untere Vermessungsbehörde. 3Abweichend von Satz 1 können das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) oder das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) die federführende untere Vermessungsbehörde bestimmen.

1.2 Leistungen des Landesamts im Zusammenhang mit einer Katasterneuvermessung

1Werden bei einer Katasterneuvermessung vom Landesamt Fortführungsvermessungen im Sinne des Art. 8 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) ausgeführt, übersendet das Landesamt der örtlich zuständigen unteren Vermessungsbehörde die für die Erhebung der Gebühren und Auslagen nach § 1 Abs. 1 GebOVerm erforderlichen Angaben. 2Dieses Amt erhebt für die Leistungen des Landesamts Gebühren und Auslagen.

1.3 Sachverständigenleistungen

Werden Bedienstete der unteren Vermessungsbehörden als Sachverständige oder Zeugen tätig, bestimmt sich die Entschädigung
a)
bei Verfahren vor dem Gericht oder dem Staatsanwalt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG),
b)
bei Verwaltungsverfahren nach der Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO).
2.
Zu § 2 GebOVerm, Zeitgebühren
Rundung (§ 2 Abs. 1 GebOVerm)
1Die Arbeitszeit je Arbeitskraft ist auf halbe Stunden auf- oder abzurunden. 2Der eine halbe Stunde oder das Mehrfache einer halben Stunde übersteigende Zeitaufwand wird abgerundet, wenn er weniger als eine Viertelstunde, aufgerundet, wenn er eine Viertelstunde und mehr beträgt. 3Beträgt die aufgewendete Arbeitszeit weniger als eine Viertelstunde, wird sie nicht angesetzt. 4Mehrere zeitlich getrennte Arbeitsabschnitte unter einer Viertelstunde sind zusammenzufassen.
3.
Zu § 3 GebOVerm, Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen

3.1 Abrechnung der festgestellten alten und festgelegten neuen Grenzpunkte (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm)

1Abzurechnen sind
a)
die antragsgemäß in der Örtlichkeit überprüften, ermittelten, wiederhergestellten und neu festgelegten Grenzpunkte sowie
b)
die Grenzpunkte, deren Feststellung aus fachtechnischer Sicht erforderlich ist.
2Dies gilt auch, wenn schief stehende Grenzsteine aufgerichtet werden. 3Werden antragsgemäß überprüfte Grenzpunkte unverändert vorgefunden, wird hierfür die ermäßigte Gebühr gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm verrechnet; dies gilt auch für unverändert vorgefundene Grenzpunkte, die den Anfangs- oder Endpunkt einer ermittelten oder neuen Flurstücksgrenze bilden. 4Werden Grenzzeichen als Rückmarken (Weiser) angebracht, so ist hierfür jeweils nur ein Grenzpunkt abzurechnen. 5Markierungen gemäß Nr. 16.2 Abs. 2 der Abmarkungsbekanntmachung (AbmBek) sind keine Grenzpunkte und werden daher nicht verrechnet.

3.2 Abrechnung der neu gebildeten Flurstücke (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm)

1Abzurechnen sind nur diejenigen Flurstücke, die im Zuge der katastertechnischen Behandlung neu gebildet werden. 2Die veränderten alten Flurstücke zählen nicht zu den neu gebildeten Flurstücken.

3.3 Abrechnung des Zuschlags für zurückgestellte Abmarkung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm)

1Wird die Abmarkung zurückgestellt, ist der Vorschuss zusammen mit der Kostenrechnung für die beantragte Vermessung einzuheben. 2Nach der Durchführung der zurückgestellten Abmarkung ist der Vorschuss abzurechnen. 3Für Grenzpunkte, für die keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung bestand, wird die Ermäßigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm gewährt. 4Ein zu viel gezahlter Betrag wird zurückerstattet. 5Wird die Durchführung der nachträglichen Abmarkung durch Wegfall der Grenze entbehrlich (zum Beispiel durch Verschmelzung oder Abänderung der Grenze), wird zusätzlich der Zuschlag zurückgezahlt.

3.4 Ermäßigung bei Katasterneuvermessungen (§ 3 Abs. 4 GebOVerm)

1Der Bereich von Katasterneuvermessungen entspricht dem Bearbeitungsgebiet. 2Die Ermäßigung von 50 % für die Ermittlung von Flurstücksgrenzen im Bearbeitungsgebiet kommt daher nur noch bei Katasterneuvermessungen in Betracht, die vor dem 1. Dezember 2012 beantragt wurden.

3.5 Nachträgliche Abänderung eines Fortführungsnachweises (§ 3 Abs. 5 GebOVerm)

1Die nachträgliche Abänderung eines Fortführungsnachweises ist nur vor Abschluss der ursprünglichen Leistung möglich. 2Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind mit dieser abzurechnen. 3Ist Außendienst erforderlich, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach § 3 GebOVerm unter Fortsetzung der Staffelung. 4Für erforderliche Arbeiten nach Abschluss der ursprünglichen Leistung ist ein neuer Antrag zu erfassen und abzurechnen.

3.6 Verschmelzung von Flurstücken (§ 3 Abs. 6 GebOVerm)

1Die Verschmelzung von Flurstücken nach § 3 Abs. 6 GebOVerm setzt grundsätzlich einen gesonderten Antrag und die Verschmelzung ganzer Flurstücke voraus. 2Innerhalb der in § 3 Abs. 6 Satz 3 GebOVerm genannten Frist müssen sowohl der Antrag auf Verschmelzung bei der unteren Vermessungsbehörde eingegangen als auch die Voraussetzungen für die Verschmelzung gegeben sein.

3.7 Verzögerungen durch Beteiligte (§ 3 Abs. 7 GebOVerm)

1Von einer nicht unwesentlichen Verzögerung ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Bearbeitungszeit im Außendienst durch die Uneinigkeit der Beteiligten um mehr als eine Stunde erhöht. 2Sofern eine nicht unwesentliche Verzögerung vorab erkennbar ist, sind die Beteiligten auf die zusätzlichen Zeitgebühren hinzuweisen.

3.8 Zusammenfassung mehrerer Anträge (§ 3 Abs. 8 GebOVerm)

3.8.1 Örtlicher Zusammenhang

1Für zusammenhängende Flächen der beantragten Flurstücke wird ein örtlicher Zusammenhang als gegeben angesehen. 2Ein örtlicher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn für die Durchführung der Vermessungsanträge teilweise gleiche Ausgangspunkte für die Koordinateneinpassung genutzt werden können.

3.8.2 Zeitliche Zuordnung der Anträge

1Sind bei zusammenzufassenden Anträgen unterschiedliche Fassungen der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden zuzuordnen, sind diese Anträge zunächst einmal nach der alten und einmal nach der neuen Fassung zu berechnen. 2Die Anträge, die der alten Fassung zuzuordnen sind, werden mit ihren Anteilen nach der alten Fassung abgerechnet. 3Die Anträge, die der neuen Fassung zuzuordnen sind, werden mit ihren Anteilen nach der neuen Fassung abgerechnet.

3.9 Festlegung und Abmarkung von gekrümmten Grenzen

1Die für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Anzahl der Grenzpunkte beträgt in einem Abschnitt mit gleichem Krümmungsverhalten höchstens so viel wie die auf ganze Meter abgerundete Hälfte der Gesamtlänge der Einzelsehnen in Metern, mindestens jedoch drei Grenzpunkte. 2Erfolgt die Festlegung eines neuen Grenzverlaufs als Kreisbogen (zulässiges Ausmaß siehe Nr. 16.2 AbmBek), sind drei Grenzpunkte (Anfangs-, Scheitel- und Endpunkt) in Rechnung zu stellen.

3.10 Sonderungen nach der Sonderungsrichtlinie

Für jeden von der unteren Vermessungsbehörde zu erledigenden Arbeitsschritt ist ein eigener Antrag zu erfassen.

3.10.1 Feststellung der Umfangsgrenzen

1Die Abrechnung erfolgt nach § 3 Abs. 2 GebOVerm. 2Private Vermessungsbüros erhalten anschließend auf Antrag kostenfrei die Koordinaten der Umfangsgrenzen und der Katasterfestpunkte im vereinbarten Format.

3.10.2 Erstellung des Fortführungsnachweises

1Für die Erstellung des Fortführungsnachweises wird eine Gebühr nach § 3 Abs. 2 GebOVerm erhoben, die auf der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke beruht (siehe Nr. 3.2). 2Entsteht bei der Erstellung des Fortführungsnachweises auf der Grundlage der Unterlagen des Ingenieurbüros ein außergewöhnlicher Aufwand, sind für den das normale Maß überschreitenden Aufwand Zeitgebühren nach § 2 Abs. 2 GebOVerm zu erheben. 3Die Datenabgabe der Flurkarte des Sonderungsgebiets an das Vermessungsbüro nach der Fertigung des Fortführungsnachweises ist kostenfrei.

3.10.3 Schlussvermessung und Abmarkung

1Vor der Erstellung des Fortführungsnachweises ist ein unwiderruflicher Antrag einzuholen, der sicherstellt, dass die neugebildeten Grenzen nach Abschluss der Baumaßnahmen vermessen und abgemarkt werden. 2Zusätzlich ist ein Vorschuss in Höhe der für die Schlussvermessung und Abmarkung der Grenzpunkte zu erwartenden Gebühr nach § 3 Abs. 2 GebOVerm zu erheben. 3§ 3 Abs. 3 GebOVerm findet für die Erhebung des Vorschusses keine Anwendung.
4.
Zu § 4 GebOVerm, Wertfaktoren für den Bodenwert

4.1 Bodenwert

1Für jeden Antrag ist ein Wertfaktor auf Grundlage des Bodenwertes zu bestimmen. 2Als Bodenwert ist der Verkehrswert im Bereich der betroffenen Flurstücke im Sinne des § 194 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Gebäude und ohne außergewöhnliche, wertmäßig bedeutende bauliche oder sonstige Anlagen (zum Beispiel Aufwuchs) anzusehen. 3Künftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweitige Nutzungen sind zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten sind (zum Beispiel Bauleitplanung). 4Der von den Beteiligten vereinbarte Kaufpreis dient als Anhalt. 5Ist der Kaufpreis nicht verwertbar, ist grundsätzlich der Bodenrichtwert (vergleiche hierzu §§ 12 ff. der Bayerischen Gutachterausschussverordnung – BayGaV) zu verwenden. 6Ansonsten ist der Bodenwert in einfacher Weise nach Werten vergleichbarer Objekte in der näheren Umgebung der betroffenen Flurstücke zu ermitteln.

4.2 Bestimmung der neu gebildeten Flurstücke bei Teilungsvermessungen

Zur Bestimmung der neu gebildeten Flurstücke bei Teilungsvermessungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GebOVerm ist bei unterschiedlichen Bodenwerten Folgendes zu beachten:
a)
1Werden Teilflächen aus einem Flurstück heraus gemessen und sollen diese von dem betroffenen Grundstück abgeschrieben werden, gilt das Flurstück mit dem geringsten Bodenwert, das im bisherigen Eigentum verbleibt, als nicht betroffenes Flurstück. 2Weisen mehrere im betroffenen Grundstück verbleibende Flurstücke den gleichen geringsten Bodenwert auf, zählt das flächenmäßig größte hiervon als nicht betroffenes Flurstück.
b)
1Sollen alle Teilflächen übereignet werden oder wird eine Zerlegung im Eigenbesitz ohne erkennbare Absicht der Teilung durchgeführt, gilt das Flurstück mit dem geringsten Bodenwert als nicht betroffenes Flurstück. 2Weisen mehrere Flurstücke den gleichen geringsten Bodenwert auf, zählt das flächenmäßig größte hiervon als nicht betroffenes Flurstück.

4.3 Mischkalkulation

Weisen die betroffenen Flurstücke einen unterschiedlichen Bodenwert auf, ist zur Bestimmung des Wertfaktors der durchschnittliche Bodenwert in Abhängigkeit von der Fläche zu ermitteln.

4.4 Bodenwert bei Eigentumsübergang nach § 6 des Bundesfernstraßengesetzes und Art. 11 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Für die übereigneten Flächen gelten § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 GebOVerm entsprechend.

4.5 Baugrundstücke nach § 4 Abs. 1 Satz 4 GebOVerm

Baugrundstücke im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 GebOVerm sind die Zuteilungsflurstücke im Umlegungsgebiet nach Abzug der Flächen gemäß § 55 Abs. 2 BauGB.

4.6 Wertfaktor bei Verschmelzungen nach § 3 Abs. 6 GebOVerm

1Betroffene Flurstücke sind die wegfallenden Flurstücke. 2Der für die Gebührenberechnung gültige Wertfaktor wird anhand des Bodenwerts der wegfallenden Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Einzelleistung bestimmt.
5.
Zu § 5 GebOVerm, Dringlichkeitszuschlag

5.1 Dringlichkeitsfrist

1Der Schuldner ist bei der Antragstellung oder der nachträglichen dringlichen Beantragung darauf hinzuweisen, dass für die vordringliche Erledigung ein Dringlichkeitszuschlag in Höhe von 20 % der Gebühren nach §§ 2 bis 4 GebOVerm erhoben wird. 2Die Erledigungsfrist, innerhalb derer ein Dringlichkeitszuschlag erhoben werden darf, beträgt einen Monat. 3Sie beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der dringlichen Beantragung gemäß § 187 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), spätestens ab dem Zeitpunkt der Messbarkeit zu laufen. 4Wenn absehbar ist, dass die Erledigungsfrist aufgrund von Umständen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel wegen des Umfangs der Vermessung oder ungünstiger Witterungsverhältnisse), kann einvernehmlich mit dem Antragsteller eine abweichende Frist vereinbart werden.

5.2 Anträge von Gebietskörperschaften

1Anträge von Kommunen, Landkreisen oder Bezirken sind generell dringend zu behandeln, wenn der Antrag Grundstücke betrifft, die im Eigentum des Antragstellers stehen oder von ihm erworben werden. 2Ein Dringlichkeitszuschlag wird nicht erhoben. 3Ausgenommen von dieser Regelung sind
a)
Anträge, bei denen Dritte Kostenschuldner sind oder die gemeinsam mit privaten Grundeigentümern gestellt werden,
b)
Anträge von Zweckverbänden, Eigenbetrieben, Kommunalunternehmen und kommunalen Gesellschaften.

5.3 Anträge aufgrund § 4 Abs. 4 der Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO)

1Anträge aufgrund § 4 Abs. 4 GÜVO zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 GÜVO sind generell dringend zu behandeln. 2Ein Dringlichkeitszuschlag wird nicht erhoben.
6.
Zu § 6 GebOVerm, Gebäudeveränderungen

6.1 Baukosten

1Unterliegen Gebäudeveränderungen einer Genehmigungsfreistellung oder einem Baugenehmigungsverfahren (§§ 58, 59, 60 der Bayerischen Bauordnung – BayBO), sind grundsätzlich die dem jeweiligen Verfahren zu Grunde liegenden Baukosten für die Gebührenberechnung maßgeblich. 2Sind keine Baukosten bekannt, genügen Ermittlungen, zum Beispiel anhand von ortsüblichen Einheitspreisen auf der Grundlage des umbauten Raumes oder auf der Basis der aktuellen Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) nach Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).

6.2 An- oder Umbaumaßnahmen, Neubauten

1Bei An- oder Umbaumaßnahmen sind nur die Baukosten heranzuziehen, die sich auf den Gebäudegrundriss auswirken; gegebenenfalls sind sie anteilig zu ermitteln. 2Geringfügige Änderungen an der Fassade von Gebäuden (zum Beispiel Wärmedämmungen) sind grundsätzlich ohne Verrechnung von Gebühren zu erfassen. 3Für die Einmessung von Neubauten nach Art. 8 Abs. 3 VermKatG werden Gebühren verrechnet, auch wenn deren Grundriss mit dem eines früheren, zwischenzeitlich abgebrochenen Gebäudes übereinstimmt.

6.3 Zusammenhängende Gebäudeveränderungen auf einem Flurstück

1Bei zusammenhängender Behandlung mehrerer Gebäudeveränderungen auf einem Flurstück wird die Gebühr nach dem Gesamtwert der Baukosten bemessen. 2Dies gilt auch, wenn das Hauptgebäude (zum Beispiel Wohn-, Amts-, Büro- und Geschäftsgebäude) und die dazugehörigen Nebengebäude (zum Beispiel Wirtschaftsgebäude, Werksgebäude, Garagen) ganz oder teilweise auf verschiedenen Flurstücken stehen.

6.4 Einmessung von Doppel- und Reihenhäusern sowie Reihengaragen

1Bei der Einmessung von Doppel- und Reihenhäusern sowie Reihengaragen ist zur Bemessung der Gebühren grundsätzlich von den Baukosten bezogen auf ein Flurstück auszugehen. 2Wird ein Reihenhauszug auf einem ungeteilten Flurstück eingemessen, sind die Gesamtbaukosten heranzuziehen. 3Werden Reihenhäuser auf bereits geteilten Flurstücken eingemessen, sind die Baukosten eines jeden einzelnen Reihenhauses zu verwenden. 4Erfolgt die Parzellierung gleichzeitig mit der Gebäudeeinmessung, ist wie bei bereits geteilten Flurstücken zu verfahren.

6.5 Fertigstellung von Gebäuden

Baumaßnahmen gelten als abgeschlossen, wenn der Grundriss vollständig ist und das Gebäude seiner Bestimmung gemäß genutzt werden kann.

6.6 Gemeinsame Einmessung mehrerer Gebäude

1Werden auf demselben Flurstück weitere Gebäude innerhalb von zwei Jahren nach der Fertigstellung des bereits eingemessenen Gebäudes errichtet, sind diese als Einheit zu betrachten, wenn die Gesamtkosten innerhalb der ursprünglichen Baukostenstufe bleiben. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei einer Gebäudevermessung nach der Gebäudeübernahmeverordnung weitere Gebäudeeinmessungen durch das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erforderlich werden. 3Satz 1 ist hingegen sinngemäß anzuwenden, wenn lediglich eine Gebäudeübernahme nach der Gebäudeübernahmeverordnung vorgenommen wird.

6.7 Gebäudeabbrüche (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GebOVerm)

1Für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung von Gebäudeabbrüchen, auch Teilabbrüchen, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2Dies gilt auch für die hierzu gegebenenfalls erforderliche Erstellung von Fortführungsnachweisen.

6.8 Einmessung von Gebäuden, deren Fertigstellung fünf oder mehr Jahre zurückliegt (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GebOVerm)

1Für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf oder mehr Jahre zurückliegt. 2Im Zweifelsfall hat der Gebäudeeigentümer Nachweise für die Fertigstellung der Gebäudeveränderung vor dieser Zeit vorzulegen.
7.
Zu § 7 GebOVerm, Katasterneuvermessung

7.1 Beteiligte Flurstücke

1Beteiligte Flurstücke einer Katasterneuvermessung sind alle Flurstücke im Bearbeitungsgebiet. 2Im Bearbeitungsgebiet sind alle Grundstücksgrenzen festzustellen und gegebenenfalls abzumarken.

7.2 Abrechnung der Katasterneuvermessung

1Schuldner der Katasterneuvermessung ist vorrangig der Antragsteller. 2Gebühren für Katasterneuvermessungen in Siedlungsbereichen und in Waldbereichen sind getrennt abzurechnen.

7.3 Katasterneuvermessung im bebauten und unbebauten Siedlungsbereich (§ 7 Abs. 1 GebOVerm)

1Das Bearbeitungsgebiet muss innerhalb eines Flächennutzungsplans liegen und mindestens eine Größe von 1 ha (bebauter Bereich) und 5 ha (unbebauter Bereich) umfassen. 2Als Auftraggeber kommen nur kommunale Gebietskörperschaften in Frage.

7.4 Katasterneuvermessung im Außenbereich in Waldgebieten (§ 7 Abs. 2 GebOVerm)

1Im Außenbereich in Waldgebieten muss das Bearbeitungsgebiet zusammenhängend mindestens eine Größe von 20 ha erreichen. 2Der Anteil an Waldflächen muss mindestens 75 % der Gesamtfläche betragen. 3Als Auftraggeber für eine Katasterneuvermessung in Waldgebieten kommen neben kommunalen Gebietskörperschaften auch im forstlichen Bereich tätige Verbände in Frage. 4Die untere Vermessungsbehörde entscheidet, ob ein Anlass für eine Katasterneuvermessung im Außenbereich gegeben ist.
8.
Zu § 8 GebOVerm, Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen
Für die Vermessung und katastertechnische Behandlung sowie gegebenenfalls für die Verfahrensführung bei Übertragung der Umlegung oder der vereinfachten Umlegung sind getrennte Anträge zu erfassen und abzurechnen.

8.1 Umlegungen nach §§ 45 ff. BauGB

8.1.1 Vermessungs- und katastertechnische Behandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GebOVerm)

1Mit der Gebühr sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die Vermessung und katastertechnische Behandlung erforderlich sind; hierzu zählen notwendige Zerlegungen teilweise einbezogener Flurstücke. 2Ausgenommen sind Mehrarbeiten mit Auswirkung auf die vermessungs- und katastertechnische Behandlung, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Änderung des Bebauungsplans, Sonderaufwand in Zusammenhang mit bestehenden städtebaulichen Verträgen). 3Diese werden mit Gebühren nach den §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet. 4Ist die Umlegung nicht auf die untere Vermessungsbehörde übertragen und beantragt die Gemeinde zusätzliche Leistungen zur Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens (zum Beispiel Erstellung von Schriftstücken und Plänen), werden diese mit Gebühren nach den §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet. 5Geeignete digitale Daten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GebOVerm liegen insbesondere vor, sofern sie in elektronischer Form im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) in der jeweils aktuellen Version, festgelegt in der Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) unmittelbar in das Liegenschaftskataster übernommen werden können. 6Die Ermittlung von Grenzen innerhalb des Umlegungsgebietes und die spätere Wiederherstellung von Grenzzeichen sind keine Leistungen nach § 8 Abs. 1 GebOVerm, sondern gesondert zu beantragen und abzurechnen.

8.1.2 Verfahrensführung bei Übertragung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GebOVerm)

1Mit der Gebühr sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die Verfahrensführung erforderlich sind. 2Ausgenommen sind Mehrarbeiten, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Änderung des Bebauungsplans). 3Diese werden mit Gebühren nach den §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet.

8.1.3 Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB (§ 8 Abs. 3 GebOVerm)

1 § 8 Abs. 3 GebOVerm gilt nur bei Umlegungen nach §§ 45 ff. BauGB. 2Für die Abrechnung sind neue Anträge zu erfassen. 3Verrechnet werden für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung die von der Änderung des Umlegungsplans betroffenen Flurstücke und bei Übertragung des Verfahrens die betroffenen Ordnungsnummern.

8.2 Vereinfachte Umlegungen nach §§ 80 ff. BauGB

8.2.1 Vermessungs- und katastertechnische Behandlung (§ 8 Abs. 2 GebOVerm)

1Mit der Gebühr sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung erforderlich sind. 2Neue Flurstücke im Sinn des § 3 Abs. 2 GebOVerm sind die Zuteilungsflurstücke. 3Ausgenommen sind Mehrarbeiten mit Auswirkung auf die vermessungs- und katastertechnische Behandlung, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat (z.B. Änderung des Bebauungsplans). 4Diese werden mit Gebühren nach §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet. 5Die Ermittlung von Grenzen innerhalb des Gebiets einer vereinfachten Umlegung und die spätere Wiederherstellung von Grenzzeichen sind keine Leistungen nach § 8 Abs. 2 GebOVerm, sondern gesondert zu beantragen und abzurechnen. 6Ist die vereinfachte Umlegung nicht auf die untere Vermessungsbehörde übertragen und beantragt die Gemeinde zusätzliche Leistungen zur Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens (zum Beispiel Erstellung von Schriftstücken und Plänen), werden diese mit Gebühren nach den §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet.

8.2.2 Antrag für die Verfahrensführung bei Übertragung

1Mit der Gebühr nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 2 und 4 GebOVerm sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die Verfahrensführung erforderlich sind. 2Ausgenommen sind Mehrarbeiten, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Änderung des Bebauungsplans). 3Diese werden mit Gebühren nach den §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet.
9.
Zu § 9 GebOVerm, Gebühren in besonderen Fällen
Ein Fall sachlicher Unbilligkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 2 des Kostengesetzes (KG) kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass eine Abrechnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm zu höheren Gebühren führen würde, als eine Abrechnung nach den §§ 3 bis 8 GebOVerm.
10.
Zu § 10 GebOVerm, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
Siehe Nrn. 16 bis 21.
11.
Zu § 11 GebOVerm, Auslagen
Zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GebOVerm siehe Nr. 18 (Versandkosten).

11.1 Auslagen für Tätigkeiten anderer Behörden oder Personen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 GebOVerm)

Hierunter fallen zum Beispiel Beträge zur Entlohnung von Hilfskräften, die in keinem Arbeitsverhältnis zur unteren Vermessungsbehörde stehen und die nicht von den Beteiligten entlohnt werden.

11.2 Umsatzsteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm)

11.2.1 Erhebung der Umsatzsteuer

1Umsatzsteuer wird nicht erhoben (nicht steuerbare Umsätze)
a)
bei amtlichen Auszügen und schriftlichen Auskünften aus dem Liegenschaftskataster (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GebOVerm), die im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Vermessungsverwaltung abgegeben werden; vergleiche Gebührenverzeichnis (GebVz) zur GebOVerm sowie Gebühren- und Preisliste der Bayerischen Vermessungsverwaltung (GebPL) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für einen in diesem Zusammenhang als Nebenleistung zu verrechnenden Zeitaufwand nach § 2 GebOVerm (zum Beispiel Bereitstellung von Daten in einem anderen als vereinbarten Format oder historischer Datensätze);
b)
bei Geobasisdaten, für die Preise festgesetzt sind, mit Ausnahme von Verlagsprodukten;
c)
bei Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebOVerm;
d)
bei Leistungen nach § 3 Abs. 5 und 6 GebOVerm;
e)
bei Leistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 GebOVerm;
f)
auf die Verfahrensführung bei Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, bei denen die Befugnis zur Durchführung auf die untere Vermessungsbehörde übertragen wird (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 GebOVerm);
g)
bei Leistungen an Behörden beziehungsweise nichtselbstständige Einrichtungen des Freistaates Bayern (auch Sachverständigenleistungen für bayerische Gerichte, Staatsanwaltschaften oder sonstige staatliche Stellen gemäß § 1 JVEG), seine Staatsbetriebe im Sinne des Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG).
h)
bei Entschädigungsansprüchen von (sachverständigen) Zeugen sowie;
i)
bei Fortführung des Fischwasserkatasters auf Antrag ohne Vermessungsleistung.
2Soweit Umsätze steuerbar sind, sind sie an die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, sofern sie zum Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien oder ihres zivilen Begleitpersonals bestimmt sind, unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei. 3Hierzu zählen auch entsprechende Baumaßnahmen, die über Bundesbehörden abgewickelt werden (Art. 67 Abs. 3 Buchst. b des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – NATO-ZAbk). 4Die Steuerbefreiung ist vom Kostenträger nachzuweisen. 5Soweit Umsätze steuerbar sind, wird Umsatzsteuer auch für Leistungen geschuldet, die im Namen und auf Rechnung der Bundesrepublik Deutschland beantragt und durchgeführt werden sowie für Leistungen für rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Bayerische Staatsforsten).

11.2.2 Bemessungsgrundlage

1Bemessungsgrundlage der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer sind
a)
80 % der Gebühren nach den §§ 3 bis 5, 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 GebOVerm und der Auslagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GebOVerm) sowie
b)
65 % der Gebühren nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 GebOVerm.
2Aus dieser Bemessungsgrundlage errechnet sich die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz.

11.2.3 Steuersatz bei Leistungen der Gebühren- und Preisliste

Für Verlagsprodukte, insbesondere topographische Karten (Auflagendruck) gilt der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG).

11.2.4 Umsatzsteuer bei Vorschüssen

Bei Vorschüssen auf steuerbare Leistungen ist Umsatzsteuer unter sinngemäßer Anwendung von Nr. 11.2.2 zu erheben.
12.
Zu § 12 GebOVerm, Befreiung, Erstattungsverzicht

12.1 Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 GebOVerm)

Katastertechnische Gründe für die Verschmelzung oder Zerlegung von Flurstücken von Amts wegen liegen zum Beispiel vor, wenn im Zuge einer Fortführungsvermessung getrennt liegende Flurstücksteile zerlegt werden.

12.2 Erstattungsverzicht gegenüber Staatsbehörden (§ 12 Abs. 2 GebOVerm)

Die Regelungen gemäß Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung finden auf Benutzungsgebühren keine Anwendung.

12.3 Erstattungsverzicht gegenüber Gerichten und Staatsanwaltschaften

1Abweichend von VV-BayHO Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO sind die Sachverständigenentschädigungen von bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zu erstatten, wenn die Höhe der Entschädigung einen Betrag von 1 000 € übersteigt. 2Ist der Betrag niedriger, teilt die untere Vermessungsbehörde mit, dass die Erstattung unterbleibt.
13.
Zu § 13 GebOVerm, Schuldner

13.1 Aufteilung der Gebühren und Auslagen

1Werden mehrere Katastervermessungen zusammenhängend erledigt, sind die Gebühren für die einzelnen Anträge grundsätzlich gesondert in Ansatz zu bringen. 2Tragen mehrere Schuldner für eine gemeinsam beantragte Vermessung die Gebühren gemeinsam, ergibt sich der im Verhältnis zwischen den Schuldnern auf den einzelnen Schuldner entfallende Gebühren- und Auslagenanteil durch Aufteilung der Gesamtgebühren und -auslagen. 3Die Kriterien, nach denen sich die Aufteilung ergibt, bestimmen die Antragsteller. 4§ 3 Abs. 7 und Abs. 8 GebOVerm sind zu beachten (siehe auch Nrn. 3.7 und 3.8). 5Falls die Kostenschuldner keine andere einvernehmliche Regelung zur Aufteilung der Gebühren vereinbaren, sind die Gebühren nach § 3 Abs. 2 GebOVerm nach dem auf den einzelnen Kostenschuldner entfallenden Anteil am Aufwand aufzuteilen. 6Dies gilt auch bei der Zusammenfassung von Anträgen nach § 3 Abs. 8 GebOVerm. 7Der Aufwand bemisst sich nach der Anzahl der Grenzpunkte, der Anzahl der Flurstücke sowie gegebenenfalls der Zeitgebühr nach § 2 GebOVerm.

13.1.1 Aufwand für Grenzpunkte

Der Aufwand für die Grenzpunkte berechnet sich nach
a)
der Anzahl der Grenzpunkte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm,
b)
der Anzahl der Ermäßigungen für Grenzpunkte (§ 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm) und
c)
der Anzahl der Zuschläge für zurückgestellte Abmarkungen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm).

13.1.2 Aufwand für Flurstücke

1Der Aufwand für die Flurstücke berechnet sich nach der Anzahl der Flurstücke gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm. 2Die Flurstücksermäßigung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 GebOVerm zählt nicht zum Aufwand. 3Sie wird im gleichen Verhältnis wie die Flurstücksgebühr aufgeteilt.

13.2 Kostenschuldner der Gebäudeeinmessungen

1Gemäß Art. 14 Abs. 2 VermKatG ist der Gebäudeeigentümer Kostenschuldner der Gebäudeeinmessung. 2Gemäß § 94 BGB ist dies regelmäßig der Grundstückseigentümer. 3Bei Erbbaugrundstücken ist der Erbbauberechtigte Kostenschuldner. 4Bei einem Überbau nach § 912 BGB ist der überbauende Eigentümer Kostenschuldner.

13.3 Gesamtschuldner

Für den Begriff des Gesamtschuldners gelten die §§ 421 ff. BGB.
14.
Zu § 14 GebOVerm, Entstehung des Kostenanspruchs, Fälligkeit

14.1 Entstehung des Kostenanspruchs

1Gemäß Art. 11 KG entsteht der Kostenanspruch mit der Beendigung der Leistung. 2Die Leistung ist grundsätzlich mit dem Abschluss der fachtechnischen Prüfung beendet. 3In Fällen, in denen eine fachtechnische Prüfung nicht vorgesehen ist, ist die Leistung mit dem Abschluss der Bearbeitung im Innendienst beendet.

14.2 Festsetzungsverjährung

1Mit Ablauf des Kalenderjahres, in welches der unter Nr. 14.1 genannte Zeitpunkt fällt, beginnt die für die Festsetzungsverjährung maßgebliche Frist (Art. 13 KG). 2Bei Grenzermittlungen und Grenzwiederherstellungen, bei denen keine Veränderungen am Umfang der Grundstücke mitbehandelt werden, ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist die Bekanntgabe der Abmarkung.
15.
Zu § 15 GebOVerm, Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
1Zur Sicherstellung der Gebühreneinnahme können die unteren Vermessungsbehörden Vorschüsse erheben. 2Die Höhe des Vorschusses soll sich an der Höhe der zu erwartenden Gebühren orientieren.

Abschnitt 2
Gebühren, Preise und Nutzung von Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung

16.
Rechtliche Hinweise
1Die Bayerische Vermessungsverwaltung besitzt alle Rechte an den von ihr bereitgestellten Geobasisdaten. 2Insbesondere besitzt sie die Urheberrechte an den kartographischen Werken, die Rechte an den Luftbildern und die Rechte als Datenbankhersteller nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung. 3Außerdem unterliegen die Geobasisdaten den Bestimmungen des Vermessungs- und Katastergesetzes.
17.
Gebühren, Preise, Nutzungsentgelte

17.1 Geobasisdaten

1Soweit für die Bereitstellung und die Nutzung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster und Anwendungen der Bayerischen Vermessungsverwaltung Gebühren erhoben werden, bestimmen sich diese nach der Anlage Gebührenverzeichnis (GebVz) zur GebOVerm. 2Im Übrigen setzt das Landesamt mit Zustimmung des Staatsministeriums Entgelte fest. 4Die Allgemeinen Abrechnungsparameter gemäß Teil A GebVz gelten auch für die vom Landesamt festgesetzten Entgelte. 5Gebühren und Entgelte werden in der Gebühren- und Preisliste der Bayerischen Vermessungsverwaltung zusammengeführt. 6Nach Zustimmung des Staatsministeriums zur Gebühren- und Preisliste der Bayerischen Vermessungsverwaltung wird diese vom Landesamt im Internet veröffentlicht.

17.2 Nutzungsrechte für die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe

1Die staatlichen Vermessungsbehörden und das Staatsministerium können für die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der Geobasisdaten Nutzungsrechte einräumen; hierfür sind grundsätzlich Nutzungsentgelte zu erheben. 2Die Höhe der Gebühr oder des Entgeltes richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Leistung für den Nutzer. 3Für die Bearbeitung von Anträgen auf Einräumung von Nutzungsrechten, die bei den unteren Vermessungsbehörden eingehen, ist das Landesamt zuständig. 4In geeigneten Fällen kann das Landesamt die Bearbeitung auf die zuständige untere Vermessungsbehörde übertragen.

17.3 Nutzungsbedingungen

1Bei Nutzung der Geobasisdaten gelten die Nutzungsbedingungen der Bayerischen Vermessungsverwaltung. 2Für Geobasisdaten, für die keine Gebühren, Preise und Auslagen erhoben werden, können Standardlizenzen festgesetzt werden. 3In den Nutzungsbedingungen können über das interne Nutzungsrecht hinausgehende Rechte gewährt werden. 4Nach Zustimmung des Staatsministeriums werden die Nutzungsbedingungen vom Landesamt im Internet veröffentlicht.
18.
Versandkosten
1Die Bereitstellung von Digitalen Geobasisdaten erfolgt versandkostenfrei. 2Für den Versand analoger Auszüge in Sonderformaten oder im Format größer als DIN A3 ungefaltet wird eine Versandkostenpauschale von 5 € erhoben. 3Ab einem Bestellwert von 100 € erfolgt der Versand versandkostenfrei.
19.
Ermäßigung
1Die Ermäßigungsregelungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GebOVerm gelten sinngemäß für alle Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung. 2Über das Vorliegen von Gegenseitigkeit oder sonstigen Vorteilen entscheidet grundsätzlich das Staatsministerium. 3Ermäßigung für Lehr-, Studien- oder ähnliche Zwecke kann nur gewährt werden, wenn die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm). 4Werden digitale Geobasisdaten zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre durch Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen nach Maßgabe von § 60a Abs. 1, § 87c Abs. 1 Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sowie für unabhängige Forschungsarbeiten der oben genannten Einrichtungen nach Maßgabe von § 60c Abs. 1, § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG genutzt, ermäßigen sich die Gebühren und Entgelte auf den Bereitstellungsaufwand, höchstens jedoch auf den Mindestbetrag. 5Bei der Einrichtung des Zugangs zu Geodatendiensten, Anwendungen und des Satellitenpositionierungsdienstes der Deutschen Landesvermessung (SAPOS) werden für die Nutzerverwaltung Kosten von 50 € jährlich je registrierten Nutzer erhoben. 6Das Landesamt kann in angemessenem Umfang Nutzern zeitlich befristet Geobasisdaten und Anwendungen zu Testzwecken kostenfrei zur Verfügung stellen, wenn eine spätere kostenpflichtige Nutzung zu erwarten ist. 7Ab einem Datenwert in Höhe von 100 000 € ist für Fälle der Sätze 1 bis 3 vorab die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen. 8Soweit das Staatsministerium in diesen Fällen keine Ausnahme zulässt, kann die Gebühr oder das Entgelt auf 1 % ermäßigt werden.
20.
Befreiung

20.1 Kostenfreie Nutzung der Online-Dienste durch Vereinbarungskunden

1Werden Geobasisdaten über Aktualisierungsvereinbarungen für ein Gebiet mit bestimmtem Mindestumfang lizenziert, können verfügbare Geodatendienste und Anwendungen kostenfrei zum Abruf der entsprechenden aktuellen Geobasisdaten genutzt werden. 2Beim Datenabruf über die Geodatendienste und Anwendungen sind die rechtlichen und insbesondere datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

20.2 Kostenfreie Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe

1Kosten werden nicht erhoben:
a)
für das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm),
b)
für das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von historischen Karten und Luftbildern, wenn deren Aufnahme- oder Ausgabedatum mehr als 20 Jahre zurückliegt,
c)
für das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von Geobasisdaten, für die keine Gebühren und Auslagen erhoben werden und die unter einer Standardlizenz öffentlich bereitgestellt werden,
d)
für das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von Geobasisdaten für schulische, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke, wenn die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt; dabei dürfen die Geobasisdaten nur in Berichtsform oder in wissenschaftlicher Form, mit statischen Bildern, ohne eine Nutzung für geschäftliche oder andere Zwecke und ohne Zugriffsmöglichkeit auf die digitalen Daten oder daraus abgeleitete Produkte verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
2In den Fällen des Satzes 1 Buchst. a, b und c ist keine besondere Nutzungserlaubnis erforderlich.
21.
Erstattungsverzicht
Die Regelungen nach § 12 Abs. 2 GebOVerm sowie Nr. 12 gelten sinngemäß für alle Geobasisdaten, die von der Bayerischen Vermessungsverwaltung direkt vertrieben werden.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

22.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft; sie ist unbefristet gültig.
23.
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über den Vollzug kostenrechtlicher Vorschriften durch die staatlichen Vermessungsbehörden (Kostenbekanntmachung – KBek) vom 20. August 2015 (FMBl. S. 190), die durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2016 (FMBl. 2017 S. 3) geändert worden ist, außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor