Inhalt

KBek
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
8.
Zu § 8 GebOVerm, Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen
Für die Vermessung und katastertechnische Behandlung sowie gegebenenfalls für die Verfahrensführung bei Übertragung der Umlegung oder der vereinfachten Umlegung sind getrennte Anträge zu erfassen und abzurechnen.

8.1 Umlegungen nach §§ 45 ff. BauGB

8.1.1 Vermessungs- und katastertechnische Behandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GebOVerm)

1Mit der Gebühr sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die Vermessung und katastertechnische Behandlung erforderlich sind; hierzu zählen notwendige Zerlegungen teilweise einbezogener Flurstücke. 2Ausgenommen sind Mehrarbeiten mit Auswirkung auf die vermessungs- und katastertechnische Behandlung, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Änderung des Bebauungsplans, Sonderaufwand in Zusammenhang mit bestehenden städtebaulichen Verträgen). 3Diese werden mit Gebühren nach den §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet. 4Ist die Umlegung nicht auf die untere Vermessungsbehörde übertragen und beantragt die Gemeinde zusätzliche Leistungen zur Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens (zum Beispiel Erstellung von Schriftstücken und Plänen), werden diese mit Gebühren nach den §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet. 5Geeignete digitale Daten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GebOVerm liegen insbesondere vor, sofern sie in elektronischer Form im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) in der jeweils aktuellen Version, festgelegt in der Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) unmittelbar in das Liegenschaftskataster übernommen werden können. 6Die Ermittlung von Grenzen innerhalb des Umlegungsgebietes und die spätere Wiederherstellung von Grenzzeichen sind keine Leistungen nach § 8 Abs. 1 GebOVerm, sondern gesondert zu beantragen und abzurechnen.

8.1.2 Verfahrensführung bei Übertragung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GebOVerm)

1Mit der Gebühr sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die Verfahrensführung erforderlich sind. 2Ausgenommen sind Mehrarbeiten, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Änderung des Bebauungsplans). 3Diese werden mit Gebühren nach den §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet.

8.1.3 Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB (§ 8 Abs. 3 GebOVerm)

1 § 8 Abs. 3 GebOVerm gilt nur bei Umlegungen nach §§ 45 ff. BauGB. 2Für die Abrechnung sind neue Anträge zu erfassen. 3Verrechnet werden für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung die von der Änderung des Umlegungsplans betroffenen Flurstücke und bei Übertragung des Verfahrens die betroffenen Ordnungsnummern.

8.2 Vereinfachte Umlegungen nach §§ 80 ff. BauGB

8.2.1 Vermessungs- und katastertechnische Behandlung (§ 8 Abs. 2 GebOVerm)

1Mit der Gebühr sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung erforderlich sind. 2Neue Flurstücke im Sinn des § 3 Abs. 2 GebOVerm sind die Zuteilungsflurstücke. 3Ausgenommen sind Mehrarbeiten mit Auswirkung auf die vermessungs- und katastertechnische Behandlung, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat (z.B. Änderung des Bebauungsplans). 4Diese werden mit Gebühren nach §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet. 5Die Ermittlung von Grenzen innerhalb des Gebiets einer vereinfachten Umlegung und die spätere Wiederherstellung von Grenzzeichen sind keine Leistungen nach § 8 Abs. 2 GebOVerm, sondern gesondert zu beantragen und abzurechnen. 6Ist die vereinfachte Umlegung nicht auf die untere Vermessungsbehörde übertragen und beantragt die Gemeinde zusätzliche Leistungen zur Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens (zum Beispiel Erstellung von Schriftstücken und Plänen), werden diese mit Gebühren nach den §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet.

8.2.2 Antrag für die Verfahrensführung bei Übertragung

1Mit der Gebühr nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 2 und 4 GebOVerm sind alle Leistungen der unteren Vermessungsbehörde abgegolten, die für die Verfahrensführung erforderlich sind. 2Ausgenommen sind Mehrarbeiten, die auf Grund von Umständen zu erbringen sind, die das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Änderung des Bebauungsplans). 3Diese werden mit Gebühren nach den §§ 2 und 4 GebOVerm abgerechnet.