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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
2.
Zu § 2 GebOVerm, Zeitgebühren
Rundung (§ 2 Abs. 1 GebOVerm)
1Die Arbeitszeit je Arbeitskraft ist auf halbe Stunden auf- oder abzurunden. 2Der eine halbe Stunde oder das Mehrfache einer halben Stunde übersteigende Zeitaufwand wird abgerundet, wenn er weniger als eine Viertelstunde, aufgerundet, wenn er eine Viertelstunde und mehr beträgt. 3Beträgt die aufgewendete Arbeitszeit weniger als eine Viertelstunde, wird sie nicht angesetzt. 4Mehrere zeitlich getrennte Arbeitsabschnitte unter einer Viertelstunde sind zusammenzufassen.