Inhalt

KBek
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
5.
Zu § 5 GebOVerm, Dringlichkeitszuschlag

5.1 Dringlichkeitsfrist

1Der Schuldner ist bei der Antragstellung oder der nachträglichen dringlichen Beantragung darauf hinzuweisen, dass für die vordringliche Erledigung ein Dringlichkeitszuschlag in Höhe von 20 % der Gebühren nach §§ 2 bis 4 GebOVerm erhoben wird. 2Die Erledigungsfrist, innerhalb derer ein Dringlichkeitszuschlag erhoben werden darf, beträgt einen Monat. 3Sie beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der dringlichen Beantragung gemäß § 187 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), spätestens ab dem Zeitpunkt der Messbarkeit zu laufen. 4Wenn absehbar ist, dass die Erledigungsfrist aufgrund von Umständen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel wegen des Umfangs der Vermessung oder ungünstiger Witterungsverhältnisse), kann einvernehmlich mit dem Antragsteller eine abweichende Frist vereinbart werden.

5.2 Anträge von Gebietskörperschaften

1Anträge von Kommunen, Landkreisen oder Bezirken sind generell dringend zu behandeln, wenn der Antrag Grundstücke betrifft, die im Eigentum des Antragstellers stehen oder von ihm erworben werden. 2Ein Dringlichkeitszuschlag wird nicht erhoben. 3Ausgenommen von dieser Regelung sind
a)
Anträge, bei denen Dritte Kostenschuldner sind oder die gemeinsam mit privaten Grundeigentümern gestellt werden,
b)
Anträge von Zweckverbänden, Eigenbetrieben, Kommunalunternehmen und kommunalen Gesellschaften.

5.3 Anträge aufgrund § 4 Abs. 4 der Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO)

1Anträge aufgrund § 4 Abs. 4 GÜVO zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 GÜVO sind generell dringend zu behandeln. 2Ein Dringlichkeitszuschlag wird nicht erhoben.