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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
13.
Zu § 13 GebOVerm, Schuldner

13.1 Aufteilung der Gebühren und Auslagen

1Werden mehrere Katastervermessungen zusammenhängend erledigt, sind die Gebühren für die einzelnen Anträge grundsätzlich gesondert in Ansatz zu bringen. 2Tragen mehrere Schuldner für eine gemeinsam beantragte Vermessung die Gebühren gemeinsam, ergibt sich der im Verhältnis zwischen den Schuldnern auf den einzelnen Schuldner entfallende Gebühren- und Auslagenanteil durch Aufteilung der Gesamtgebühren und -auslagen. 3Die Kriterien, nach denen sich die Aufteilung ergibt, bestimmen die Antragsteller. 4§ 3 Abs. 7 und Abs. 8 GebOVerm sind zu beachten (siehe auch Nrn. 3.7 und 3.8). 5Falls die Kostenschuldner keine andere einvernehmliche Regelung zur Aufteilung der Gebühren vereinbaren, sind die Gebühren nach § 3 Abs. 2 GebOVerm nach dem auf den einzelnen Kostenschuldner entfallenden Anteil am Aufwand aufzuteilen. 6Dies gilt auch bei der Zusammenfassung von Anträgen nach § 3 Abs. 8 GebOVerm. 7Der Aufwand bemisst sich nach der Anzahl der Grenzpunkte, der Anzahl der Flurstücke sowie gegebenenfalls der Zeitgebühr nach § 2 GebOVerm.

13.1.1 Aufwand für Grenzpunkte

Der Aufwand für die Grenzpunkte berechnet sich nach
a)
der Anzahl der Grenzpunkte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm,
b)
der Anzahl der Ermäßigungen für Grenzpunkte (§ 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm) und
c)
der Anzahl der Zuschläge für zurückgestellte Abmarkungen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm).

13.1.2 Aufwand für Flurstücke

1Der Aufwand für die Flurstücke berechnet sich nach der Anzahl der Flurstücke gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm. 2Die Flurstücksermäßigung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 GebOVerm zählt nicht zum Aufwand. 3Sie wird im gleichen Verhältnis wie die Flurstücksgebühr aufgeteilt.

13.2 Kostenschuldner der Gebäudeeinmessungen

1Gemäß Art. 14 Abs. 2 VermKatG ist der Gebäudeeigentümer Kostenschuldner der Gebäudeeinmessung. 2Gemäß § 94 BGB ist dies regelmäßig der Grundstückseigentümer. 3Bei Erbbaugrundstücken ist der Erbbauberechtigte Kostenschuldner. 4Bei einem Überbau nach § 912 BGB ist der überbauende Eigentümer Kostenschuldner.

13.3 Gesamtschuldner

Für den Begriff des Gesamtschuldners gelten die §§ 421 ff. BGB.