Inhalt

KBek
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
20.
Befreiung

20.1 Kostenfreie Nutzung der Online-Dienste durch Vereinbarungskunden

1Werden Geobasisdaten über Aktualisierungsvereinbarungen für ein Gebiet mit bestimmtem Mindestumfang lizenziert, können verfügbare Geodatendienste und Anwendungen kostenfrei zum Abruf der entsprechenden aktuellen Geobasisdaten genutzt werden. 2Beim Datenabruf über die Geodatendienste und Anwendungen sind die rechtlichen und insbesondere datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

20.2 Kostenfreie Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe

1Kosten werden nicht erhoben:
a)
für das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm),
b)
für das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von historischen Karten und Luftbildern, wenn deren Aufnahme- oder Ausgabedatum mehr als 20 Jahre zurückliegt,
c)
für das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von Geobasisdaten, für die keine Gebühren und Auslagen erhoben werden und die unter einer Standardlizenz öffentlich bereitgestellt werden,
d)
für das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von Geobasisdaten für schulische, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke, wenn die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt; dabei dürfen die Geobasisdaten nur in Berichtsform oder in wissenschaftlicher Form, mit statischen Bildern, ohne eine Nutzung für geschäftliche oder andere Zwecke und ohne Zugriffsmöglichkeit auf die digitalen Daten oder daraus abgeleitete Produkte verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
2In den Fällen des Satzes 1 Buchst. a, b und c ist keine besondere Nutzungserlaubnis erforderlich.