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Text gilt ab: 01.07.2026
Fassung: 23.12.2022
20.
Ermäßigung
1Die Ermäßigungsregelungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GebOVerm gelten sinngemäß für alle Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung. 2Über das Vorliegen von Gegenseitigkeit oder sonstigen Vorteilen entscheidet grundsätzlich das Staatsministerium. 3Werden digitale Geobasisdaten zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre durch Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen nach Maßgabe von § 60a Abs. 1, § 87c Abs. 1 Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sowie für unabhängige Forschungsarbeiten der oben genannten Einrichtungen nach Maßgabe von § 60c Abs. 1, § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG genutzt, ermäßigen sich die Gebühren und Entgelte auf den Bereitstellungsaufwand, höchstens jedoch auf den Mindestbetrag. 4Das Landesamt kann in angemessenem Umfang Nutzern zeitlich befristet Geobasisdaten und Anwendungen zu Testzwecken kostenfrei zur Verfügung stellen, wenn eine spätere kostenpflichtige Nutzung zu erwarten ist. 5Ab einem Datenwert in Höhe von 100 000 € ist für Daten nach Satz 4 vorab die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen. 6Soweit das Staatsministerium in diesen Fällen keine Ausnahme zulässt, kann die Gebühr oder das Entgelt auf 1 % ermäßigt werden.