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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
19.
Ermäßigung
1Die Ermäßigungsregelungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GebOVerm gelten sinngemäß für alle Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung. 2Über das Vorliegen von Gegenseitigkeit oder sonstigen Vorteilen entscheidet grundsätzlich das Staatsministerium. 3Ermäßigung für Lehr-, Studien- oder ähnliche Zwecke kann nur gewährt werden, wenn die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm). 4Werden digitale Geobasisdaten zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre durch Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen nach Maßgabe von § 60a Abs. 1, § 87c Abs. 1 Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sowie für unabhängige Forschungsarbeiten der oben genannten Einrichtungen nach Maßgabe von § 60c Abs. 1, § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG genutzt, ermäßigen sich die Gebühren und Entgelte auf den Bereitstellungsaufwand, höchstens jedoch auf den Mindestbetrag. 5Bei der Einrichtung des Zugangs zu Geodatendiensten, Anwendungen und des Satellitenpositionierungsdienstes der Deutschen Landesvermessung (SAPOS) werden für die Nutzerverwaltung Kosten von 50 € jährlich je registrierten Nutzer erhoben. 6Das Landesamt kann in angemessenem Umfang Nutzern zeitlich befristet Geobasisdaten und Anwendungen zu Testzwecken kostenfrei zur Verfügung stellen, wenn eine spätere kostenpflichtige Nutzung zu erwarten ist. 7Ab einem Datenwert in Höhe von 100 000 € ist für Fälle der Sätze 1 bis 3 vorab die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen. 8Soweit das Staatsministerium in diesen Fällen keine Ausnahme zulässt, kann die Gebühr oder das Entgelt auf 1 % ermäßigt werden.