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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
3.
Zu § 3 GebOVerm, Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen

3.1 Abrechnung der festgestellten alten und festgelegten neuen Grenzpunkte (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm)

1Abzurechnen sind
a)
die antragsgemäß in der Örtlichkeit überprüften, ermittelten, wiederhergestellten und neu festgelegten Grenzpunkte sowie
b)
die Grenzpunkte, deren Feststellung aus fachtechnischer Sicht erforderlich ist.
2Dies gilt auch, wenn schief stehende Grenzsteine aufgerichtet werden. 3Werden antragsgemäß überprüfte Grenzpunkte unverändert vorgefunden, wird hierfür die ermäßigte Gebühr gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm verrechnet; dies gilt auch für unverändert vorgefundene Grenzpunkte, die den Anfangs- oder Endpunkt einer ermittelten oder neuen Flurstücksgrenze bilden. 4Werden Grenzzeichen als Rückmarken (Weiser) angebracht, so ist hierfür jeweils nur ein Grenzpunkt abzurechnen. 5Markierungen gemäß Nr. 16.2 Abs. 2 der Abmarkungsbekanntmachung (AbmBek) sind keine Grenzpunkte und werden daher nicht verrechnet.

3.2 Abrechnung der neu gebildeten Flurstücke (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm)

1Abzurechnen sind nur diejenigen Flurstücke, die im Zuge der katastertechnischen Behandlung neu gebildet werden. 2Die veränderten alten Flurstücke zählen nicht zu den neu gebildeten Flurstücken.

3.3 Abrechnung des Zuschlags für zurückgestellte Abmarkung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm)

1Wird die Abmarkung zurückgestellt, ist der Vorschuss zusammen mit der Kostenrechnung für die beantragte Vermessung einzuheben. 2Nach der Durchführung der zurückgestellten Abmarkung ist der Vorschuss abzurechnen. 3Für Grenzpunkte, für die keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung bestand, wird die Ermäßigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm gewährt. 4Ein zu viel gezahlter Betrag wird zurückerstattet. 5Wird die Durchführung der nachträglichen Abmarkung durch Wegfall der Grenze entbehrlich (zum Beispiel durch Verschmelzung oder Abänderung der Grenze), wird zusätzlich der Zuschlag zurückgezahlt.

3.4 Ermäßigung bei Katasterneuvermessungen (§ 3 Abs. 4 GebOVerm)

1Der Bereich von Katasterneuvermessungen entspricht dem Bearbeitungsgebiet. 2Die Ermäßigung von 50 % für die Ermittlung von Flurstücksgrenzen im Bearbeitungsgebiet kommt daher nur noch bei Katasterneuvermessungen in Betracht, die vor dem 1. Dezember 2012 beantragt wurden.

3.5 Nachträgliche Abänderung eines Fortführungsnachweises (§ 3 Abs. 5 GebOVerm)

1Die nachträgliche Abänderung eines Fortführungsnachweises ist nur vor Abschluss der ursprünglichen Leistung möglich. 2Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind mit dieser abzurechnen. 3Ist Außendienst erforderlich, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach § 3 GebOVerm unter Fortsetzung der Staffelung. 4Für erforderliche Arbeiten nach Abschluss der ursprünglichen Leistung ist ein neuer Antrag zu erfassen und abzurechnen.

3.6 Verschmelzung von Flurstücken (§ 3 Abs. 6 GebOVerm)

1Die Verschmelzung von Flurstücken nach § 3 Abs. 6 GebOVerm setzt grundsätzlich einen gesonderten Antrag und die Verschmelzung ganzer Flurstücke voraus. 2Innerhalb der in § 3 Abs. 6 Satz 3 GebOVerm genannten Frist müssen sowohl der Antrag auf Verschmelzung bei der unteren Vermessungsbehörde eingegangen als auch die Voraussetzungen für die Verschmelzung gegeben sein.

3.7 Verzögerungen durch Beteiligte (§ 3 Abs. 7 GebOVerm)

1Von einer nicht unwesentlichen Verzögerung ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Bearbeitungszeit im Außendienst durch die Uneinigkeit der Beteiligten um mehr als eine Stunde erhöht. 2Sofern eine nicht unwesentliche Verzögerung vorab erkennbar ist, sind die Beteiligten auf die zusätzlichen Zeitgebühren hinzuweisen.

3.8 Zusammenfassung mehrerer Anträge (§ 3 Abs. 8 GebOVerm)

3.8.1 Örtlicher Zusammenhang

1Für zusammenhängende Flächen der beantragten Flurstücke wird ein örtlicher Zusammenhang als gegeben angesehen. 2Ein örtlicher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn für die Durchführung der Vermessungsanträge teilweise gleiche Ausgangspunkte für die Koordinateneinpassung genutzt werden können.

3.8.2 Zeitliche Zuordnung der Anträge

1Sind bei zusammenzufassenden Anträgen unterschiedliche Fassungen der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden zuzuordnen, sind diese Anträge zunächst einmal nach der alten und einmal nach der neuen Fassung zu berechnen. 2Die Anträge, die der alten Fassung zuzuordnen sind, werden mit ihren Anteilen nach der alten Fassung abgerechnet. 3Die Anträge, die der neuen Fassung zuzuordnen sind, werden mit ihren Anteilen nach der neuen Fassung abgerechnet.

3.9 Festlegung und Abmarkung von gekrümmten Grenzen

1Die für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Anzahl der Grenzpunkte beträgt in einem Abschnitt mit gleichem Krümmungsverhalten höchstens so viel wie die auf ganze Meter abgerundete Hälfte der Gesamtlänge der Einzelsehnen in Metern, mindestens jedoch drei Grenzpunkte. 2Erfolgt die Festlegung eines neuen Grenzverlaufs als Kreisbogen (zulässiges Ausmaß siehe Nr. 16.2 AbmBek), sind drei Grenzpunkte (Anfangs-, Scheitel- und Endpunkt) in Rechnung zu stellen.

3.10 Sonderungen nach der Sonderungsrichtlinie

Für jeden von der unteren Vermessungsbehörde zu erledigenden Arbeitsschritt ist ein eigener Antrag zu erfassen.

3.10.1 Feststellung der Umfangsgrenzen

1Die Abrechnung erfolgt nach § 3 Abs. 2 GebOVerm. 2Private Vermessungsbüros erhalten anschließend auf Antrag kostenfrei die Koordinaten der Umfangsgrenzen und der Katasterfestpunkte im vereinbarten Format.

3.10.2 Erstellung des Fortführungsnachweises

1Für die Erstellung des Fortführungsnachweises wird eine Gebühr nach § 3 Abs. 2 GebOVerm erhoben, die auf der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke beruht (siehe Nr. 3.2). 2Entsteht bei der Erstellung des Fortführungsnachweises auf der Grundlage der Unterlagen des Ingenieurbüros ein außergewöhnlicher Aufwand, sind für den das normale Maß überschreitenden Aufwand Zeitgebühren nach § 2 Abs. 2 GebOVerm zu erheben. 3Die Datenabgabe der Flurkarte des Sonderungsgebiets an das Vermessungsbüro nach der Fertigung des Fortführungsnachweises ist kostenfrei.

3.10.3 Schlussvermessung und Abmarkung

1Vor der Erstellung des Fortführungsnachweises ist ein unwiderruflicher Antrag einzuholen, der sicherstellt, dass die neugebildeten Grenzen nach Abschluss der Baumaßnahmen vermessen und abgemarkt werden. 2Zusätzlich ist ein Vorschuss in Höhe der für die Schlussvermessung und Abmarkung der Grenzpunkte zu erwartenden Gebühr nach § 3 Abs. 2 GebOVerm zu erheben. 3§ 3 Abs. 3 GebOVerm findet für die Erhebung des Vorschusses keine Anwendung.