3.
Zu § 3 GebOVerm, Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen
3.1
Abrechnung der festgestellten alten und festgelegten neuen Grenzpunkte (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm)
1Abzurechnen sind
- a)
-
die antragsgemäß in der Örtlichkeit überprüften, ermittelten, wiederhergestellten und neu festgelegten Grenzpunkte sowie
- b)
-
die Grenzpunkte, deren Feststellung aus fachtechnischer Sicht erforderlich ist.
2Dies gilt auch, wenn schief stehende Grenzsteine aufgerichtet werden. 3Werden antragsgemäß überprüfte Grenzpunkte unverändert vorgefunden, wird hierfür die ermäßigte Gebühr gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm verrechnet; dies gilt auch für unverändert vorgefundene Grenzpunkte, die den Anfangs- oder Endpunkt einer ermittelten oder neuen Flurstücksgrenze bilden. 4Werden Grenzzeichen als Rückmarken (Weiser) angebracht, so ist hierfür jeweils nur ein Grenzpunkt abzurechnen. 5Vermessungszeichen gemäß Nr. 16.10 der Abmarkungsbekanntmachung (AbmBek) sind keine Grenzpunkte und werden daher nicht verrechnet.
3.2
Abrechnung der neu gebildeten Flurstücke (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebOVerm)
1Abzurechnen sind nur diejenigen Flurstücke, die im Zuge der katastertechnischen Behandlung neu gebildet werden. 2Die veränderten alten Flurstücke zählen nicht zu den neu gebildeten Flurstücken.
3.3
Abrechnung für zurückgestellte Abmarkung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 GebOVerm)
1Wird die Abmarkung von Grenzpunkten nach dem Verfahren gemäß Nr. 7.3 AbmBek zurückgestellt, erfolgt die Abrechnung des ursprünglichen Vermessungsantrages gemäß § 3 in Verbindung mit § 4 GebOVerm; für Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wird, ermäßigen sich die Punktgebühren dabei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm. 2Bei Nachholung der zurückgestellten Abmarkung werden für diejenigen Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wurde, erneut Gebühren wie bei Abrechnung eines regulären Vermessungsantrags nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 GebOVerm erhoben. 3Eine Ermäßigung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 GebOVerm wird nur gewährt, wenn die Anzeige, dass die Nachholung der zurückgestellten Abmarkung möglich ist, in Textform fristgerecht bei der unteren Vermessungsbehörde eingegangen ist. 4Die Anzeige muss innerhalb eines Jahres nach dem Tag erfolgen, an dem die Zurückstellung der Abmarkung dem Grundstückseigentümer bekanntgegeben wurde. 5Antragsteller und Kostenschuldner sind zwingend und rechtzeitig über die gebührentechnischen Folgen der Zurückstellung einer Abmarkung aufzuklären. 6Bei Anträgen, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, und auf die wegen zurückgestellter Abmarkung die abweichende Übergangsregelung gemäß § 16 Satz 2 GebOVerm zutrifft, ist Nr. 3.3 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
3.4
Ermäßigung für Flurstücke, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist (§ 3 Abs. 4 GebOVerm)
Zur Bestimmung der Flurstücke im Sinne von § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GebOVerm, für die eine Ermäßigung gewährt wird, sind die Regelungen nach Nr. 4.2 sinngemäß auch bei gleichem Bodenwert anzuwenden.
3.5
Nachträgliche Abänderung eines Fortführungsnachweises (§ 3 Abs. 5 GebOVerm)
1Die nachträgliche Abänderung eines Fortführungsnachweises ist nur vor Abschluss der ursprünglichen Leistung möglich. 2Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind mit dieser abzurechnen. 3Ist Außendienst erforderlich, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach § 3 GebOVerm unter Fortsetzung der Staffelung. 4Für erforderliche Arbeiten nach Abschluss der ursprünglichen Leistung ist ein neuer Antrag zu erfassen und abzurechnen.
3.6
Verschmelzung von Flurstücken (§ 3 Abs. 6 GebOVerm)
1Die Verschmelzung von Flurstücken nach § 3 Abs. 6 GebOVerm setzt grundsätzlich einen gesonderten Antrag und die Verschmelzung ganzer Flurstücke voraus. 2Innerhalb der in § 3 Abs. 6 Satz 3 GebOVerm genannten Frist müssen sowohl der Antrag auf Verschmelzung bei der unteren Vermessungsbehörde eingegangen als auch die Voraussetzungen für die Verschmelzung gegeben sein.
3.7
Verzögerungen durch Beteiligte (§ 3 Abs. 7 GebOVerm)
1Von einer nicht unwesentlichen Verzögerung ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Bearbeitungszeit im Außendienst durch die Uneinigkeit der Beteiligten um mehr als eine Stunde erhöht. 2Sofern eine nicht unwesentliche Verzögerung vorab erkennbar ist, sind die Beteiligten auf die zusätzlichen Zeitgebühren hinzuweisen.
3.8
Zusammenfassung mehrerer Anträge (§ 3 Abs. 8 GebOVerm)
3.8.1
Örtlicher Zusammenhang
1Ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs. 8 GebOVerm liegt nur dann vor, wenn es sich um örtlich zusammenhängende Flächen, d. h. unmittelbar benachbarte Flurstücke, handelt oder wenn für die Durchführung dieselben Ausgangspunkte für die Koordinateneinpassung genutzt werden können. 2Sofern getrennt liegende Messungsobjekte gemeinsam beantragt wurden, sind diese von Amts wegen in separate Anträge aufzuteilen und wie Einzelanträge abzurechnen.
3.8.2
Zeitliche Zuordnung der Anträge
1Sind bei zusammenzufassenden Anträgen unterschiedliche Fassungen der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden zuzuordnen, sind diese Anträge zunächst einmal nach der alten und einmal nach der neuen Fassung zu berechnen. 2Die Anträge, die der alten Fassung zuzuordnen sind, werden mit ihren Anteilen nach der alten Fassung abgerechnet. 3Die Anträge, die der neuen Fassung zuzuordnen sind, werden mit ihren Anteilen nach der neuen Fassung abgerechnet.
3.9
Wiederherstellung und Abmarkung von gekrümmten Grenzen
1Die für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Anzahl der Grenzpunkte beträgt in einem Abschnitt mit gleichem Krümmungsverhalten höchstens so viel wie die auf ganze Meter abgerundete Hälfte der Gesamtlänge der Einzelsehnen in Metern, mindestens jedoch drei Grenzpunkte. 2Erfolgt die Wiederherstellung eines als Kreisbogen bei Radien von 10 m oder weniger definierten Grenzverlaufs (siehe Nr. 16.12 AbmBek), sind drei Grenzpunkte (Anfangs-, Scheitel- und Endpunkt) in Rechnung zu stellen.
3.10
Sonderungen nach der Nr. 7.4 AbmBek
1Für jeden von der unteren Vermessungsbehörde zu erledigenden Arbeitsschritt ist ein eigener Antrag zu erfassen. 2Der für die jeweilige Gebührenberechnung geltende Wertfaktor nach § 4 GebOVerm wird anhand des Bodenwerts zum Zeitpunkt der Beendigung der Einzelleistung bestimmt.
3.10.1
Feststellung der Umfangsgrenzen
1Die Feststellung der Umfangsgrenzen und gegebenenfalls die Zerlegung von Flurstücken zur Abgrenzung eines Sonderungsgebiets werden nach § 3 Abs. 2 und § 4 GebOVerm abgerechnet. 2Private Vermessungsbüros erhalten anschließend auf Antrag kostenfrei die Koordinaten der Umfangsgrenzen und der Katasterfestpunkte im Standardformat.
3.10.2
Erstellung des Fortführungsnachweises
1Für die Erstellung des Fortführungsnachweises wird eine Gebühr nach § 3 Abs. 2 und § 4 GebOVerm erhoben, die auf der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke beruht (siehe Nr. 3.2). 2Entsteht bei der Erstellung des Fortführungsnachweises auf der Grundlage der Unterlagen der Projektbetreuung ein außergewöhnlicher Aufwand, sind für den das normale Maß überschreitenden Aufwand Zeitgebühren nach § 2 Abs. 2 GebOVerm zu erheben. 3Die Datenabgabe der ALKIS-Flurstücksdaten des Sonderungsgebiets an die Projektbetreuung nach der Fertigung des Fortführungsnachweises ist kostenfrei.
3.10.3
Schlussvermessung und Abmarkung
1Vor der Erstellung des Fortführungsnachweises ist ein unwiderruflicher Antrag einzuholen, der sicherstellt, dass die neugebildeten Grenzen nach Abschluss der Baumaßnahmen vermessen und abgemarkt werden. 2Vor Abgabe des Fortführungsnachweises ist der Eingang der Gebühren durch Erhebung eines Vorschusses in Höhe der für die Schlussvermessung und Abmarkung der Grenzpunkte zu erwartenden Gebühr nach § 3 Abs. 2 GebOVerm sicherzustellen. 3§ 3 Abs. 3 GebOVerm findet für die Erhebung des Vorschusses keine Anwendung. 4Bei Schlussabrechnung ist für Punkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, die Ermäßigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm anzuwenden. 5Eine weitere Zurückstellung der Abmarkung bei Schlussvermessung und Abmarkung einer Sonderung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. 6Eine Ermäßigung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 GebOVerm kann auf die Schlussvermessung bei Sonderungsverfahren nicht angewendet werden, da die Punkte im Innenbereich des Sonderungsgebiets mit der Schlussabrechnung erstmalig abgerechnet werden.