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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
17.
Gebühren, Preise, Nutzungsentgelte

17.1 Geobasisdaten

1Soweit für die Bereitstellung und die Nutzung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster und Anwendungen der Bayerischen Vermessungsverwaltung Gebühren erhoben werden, bestimmen sich diese nach der Anlage Gebührenverzeichnis (GebVz) zur GebOVerm. 2Im Übrigen setzt das Landesamt mit Zustimmung des Staatsministeriums Entgelte fest. 4Die Allgemeinen Abrechnungsparameter gemäß Teil A GebVz gelten auch für die vom Landesamt festgesetzten Entgelte. 5Gebühren und Entgelte werden in der Gebühren- und Preisliste der Bayerischen Vermessungsverwaltung zusammengeführt. 6Nach Zustimmung des Staatsministeriums zur Gebühren- und Preisliste der Bayerischen Vermessungsverwaltung wird diese vom Landesamt im Internet veröffentlicht.

17.2 Nutzungsrechte für die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe

1Die staatlichen Vermessungsbehörden und das Staatsministerium können für die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der Geobasisdaten Nutzungsrechte einräumen; hierfür sind grundsätzlich Nutzungsentgelte zu erheben. 2Die Höhe der Gebühr oder des Entgeltes richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Leistung für den Nutzer. 3Für die Bearbeitung von Anträgen auf Einräumung von Nutzungsrechten, die bei den unteren Vermessungsbehörden eingehen, ist das Landesamt zuständig. 4In geeigneten Fällen kann das Landesamt die Bearbeitung auf die zuständige untere Vermessungsbehörde übertragen.

17.3 Nutzungsbedingungen

1Bei Nutzung der Geobasisdaten gelten die Nutzungsbedingungen der Bayerischen Vermessungsverwaltung. 2Für Geobasisdaten, für die keine Gebühren, Preise und Auslagen erhoben werden, können Standardlizenzen festgesetzt werden. 3In den Nutzungsbedingungen können über das interne Nutzungsrecht hinausgehende Rechte gewährt werden. 4Nach Zustimmung des Staatsministeriums werden die Nutzungsbedingungen vom Landesamt im Internet veröffentlicht.