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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
1.
Zu § 1 GebOVerm, Gebührengegenstand

1.1 Leistungen mehrerer unterer Vermessungsbehörden

1Werden Leistungen nach § 1 Abs. 1 GebOVerm von mehreren unteren Vermessungsbehörden erbracht, regeln diese Ämter die Federführung grundsätzlich eigenverantwortlich. 2Der Ansatz der Gebühren erfolgt durch die federführende untere Vermessungsbehörde. 3Abweichend von Satz 1 können das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) oder das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) die federführende untere Vermessungsbehörde bestimmen.

1.2 Leistungen des Landesamts im Zusammenhang mit einer Katasterneuvermessung

1Werden bei einer Katasterneuvermessung vom Landesamt Fortführungsvermessungen im Sinne des Art. 8 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) ausgeführt, übersendet das Landesamt der örtlich zuständigen unteren Vermessungsbehörde die für die Erhebung der Gebühren und Auslagen nach § 1 Abs. 1 GebOVerm erforderlichen Angaben. 2Dieses Amt erhebt für die Leistungen des Landesamts Gebühren und Auslagen.

1.3 Sachverständigenleistungen

Werden Bedienstete der unteren Vermessungsbehörden als Sachverständige oder Zeugen tätig, bestimmt sich die Entschädigung
a)
bei Verfahren vor dem Gericht oder dem Staatsanwalt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG),
b)
bei Verwaltungsverfahren nach der Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO).