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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
9.
Zu § 9 GebOVerm, Gebühren in besonderen Fällen
Ein Fall sachlicher Unbilligkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 2 des Kostengesetzes (KG) kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass eine Abrechnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm zu höheren Gebühren führen würde, als eine Abrechnung nach den §§ 3 bis 8 GebOVerm.