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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
11.
Zu § 11 GebOVerm, Auslagen
Zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GebOVerm siehe Nr. 18 (Versandkosten).

11.1 Auslagen für Tätigkeiten anderer Behörden oder Personen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 GebOVerm)

Hierunter fallen zum Beispiel Beträge zur Entlohnung von Hilfskräften, die in keinem Arbeitsverhältnis zur unteren Vermessungsbehörde stehen und die nicht von den Beteiligten entlohnt werden.

11.2 Umsatzsteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm)

11.2.1 Erhebung der Umsatzsteuer

1Umsatzsteuer wird nicht erhoben (nicht steuerbare Umsätze)
a)
bei amtlichen Auszügen und schriftlichen Auskünften aus dem Liegenschaftskataster (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GebOVerm), die im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Vermessungsverwaltung abgegeben werden; vergleiche Gebührenverzeichnis (GebVz) zur GebOVerm sowie Gebühren- und Preisliste der Bayerischen Vermessungsverwaltung (GebPL) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für einen in diesem Zusammenhang als Nebenleistung zu verrechnenden Zeitaufwand nach § 2 GebOVerm (zum Beispiel Bereitstellung von Daten in einem anderen als vereinbarten Format oder historischer Datensätze);
b)
bei Geobasisdaten, für die Preise festgesetzt sind, mit Ausnahme von Verlagsprodukten;
c)
bei Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebOVerm;
d)
bei Leistungen nach § 3 Abs. 5 und 6 GebOVerm;
e)
bei Leistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 GebOVerm;
f)
auf die Verfahrensführung bei Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, bei denen die Befugnis zur Durchführung auf die untere Vermessungsbehörde übertragen wird (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 GebOVerm);
g)
bei Leistungen an Behörden beziehungsweise nichtselbstständige Einrichtungen des Freistaates Bayern (auch Sachverständigenleistungen für bayerische Gerichte, Staatsanwaltschaften oder sonstige staatliche Stellen gemäß § 1 JVEG), seine Staatsbetriebe im Sinne des Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG).
h)
bei Entschädigungsansprüchen von (sachverständigen) Zeugen sowie;
i)
bei Fortführung des Fischwasserkatasters auf Antrag ohne Vermessungsleistung.
2Soweit Umsätze steuerbar sind, sind sie an die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, sofern sie zum Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien oder ihres zivilen Begleitpersonals bestimmt sind, unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei. 3Hierzu zählen auch entsprechende Baumaßnahmen, die über Bundesbehörden abgewickelt werden (Art. 67 Abs. 3 Buchst. b des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – NATO-ZAbk). 4Die Steuerbefreiung ist vom Kostenträger nachzuweisen. 5Soweit Umsätze steuerbar sind, wird Umsatzsteuer auch für Leistungen geschuldet, die im Namen und auf Rechnung der Bundesrepublik Deutschland beantragt und durchgeführt werden sowie für Leistungen für rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Bayerische Staatsforsten).

11.2.2 Bemessungsgrundlage

1Bemessungsgrundlage der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer sind
a)
80 % der Gebühren nach den §§ 3 bis 5, 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 GebOVerm und der Auslagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GebOVerm) sowie
b)
65 % der Gebühren nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 GebOVerm.
2Aus dieser Bemessungsgrundlage errechnet sich die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz.

11.2.3 Steuersatz bei Leistungen der Gebühren- und Preisliste

Für Verlagsprodukte, insbesondere topographische Karten (Auflagendruck) gilt der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG).

11.2.4 Umsatzsteuer bei Vorschüssen

Bei Vorschüssen auf steuerbare Leistungen ist Umsatzsteuer unter sinngemäßer Anwendung von Nr. 11.2.2 zu erheben.