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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
14.
Zu § 14 GebOVerm, Entstehung des Kostenanspruchs, Fälligkeit

14.1 Entstehung des Kostenanspruchs

1Gemäß Art. 11 KG entsteht der Kostenanspruch mit der Beendigung der Leistung. 2Die Leistung ist grundsätzlich mit dem Abschluss der fachtechnischen Prüfung beendet. 3In Fällen, in denen eine fachtechnische Prüfung nicht vorgesehen ist, ist die Leistung mit dem Abschluss der Bearbeitung im Innendienst beendet.

14.2 Festsetzungsverjährung

1Mit Ablauf des Kalenderjahres, in welches der unter Nr. 14.1 genannte Zeitpunkt fällt, beginnt die für die Festsetzungsverjährung maßgebliche Frist (Art. 13 KG). 2Bei Grenzermittlungen und Grenzwiederherstellungen, bei denen keine Veränderungen am Umfang der Grundstücke mitbehandelt werden, ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist die Bekanntgabe der Abmarkung.