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Text gilt ab: 01.07.2026
Fassung: 23.12.2022
14.
Zu § 14 GebOVerm, Entstehung des Kostenanspruchs, Fälligkeit

14.1 Entstehung des Kostenanspruchs

1Die Leistung ist grundsätzlich mit dem Abschluss der fachtechnischen Prüfung beendet. 2In Fällen, in denen eine fachtechnische Prüfung nicht vorgesehen ist, ist die Leistung mit dem Abschluss der Bearbeitung im Innendienst beendet.

14.2 Festsetzungsverjährung

1Mit Ablauf des Kalenderjahres, in welches der unter Nr. 14.1 genannte Zeitpunkt fällt, beginnt die für die Festsetzungsverjährung maßgebliche Frist (Art. 13 KG). 2Bei Grenzermittlungen und Grenzwiederherstellungen, bei denen keine Veränderungen am Umfang der Grundstücke mitbehandelt werden, ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist die Bekanntgabe der Abmarkung.