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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
7.
Zu § 7 GebOVerm, Katasterneuvermessung

7.1 Beteiligte Flurstücke

1Beteiligte Flurstücke einer Katasterneuvermessung sind alle Flurstücke im Bearbeitungsgebiet. 2Im Bearbeitungsgebiet sind alle Grundstücksgrenzen festzustellen und gegebenenfalls abzumarken.

7.2 Abrechnung der Katasterneuvermessung

1Schuldner der Katasterneuvermessung ist vorrangig der Antragsteller. 2Gebühren für Katasterneuvermessungen in Siedlungsbereichen und in Waldbereichen sind getrennt abzurechnen.

7.3 Katasterneuvermessung im bebauten und unbebauten Siedlungsbereich (§ 7 Abs. 1 GebOVerm)

1Das Bearbeitungsgebiet muss innerhalb eines Flächennutzungsplans liegen und mindestens eine Größe von 1 ha (bebauter Bereich) und 5 ha (unbebauter Bereich) umfassen. 2Als Auftraggeber kommen nur kommunale Gebietskörperschaften in Frage.

7.4 Katasterneuvermessung im Außenbereich in Waldgebieten (§ 7 Abs. 2 GebOVerm)

1Im Außenbereich in Waldgebieten muss das Bearbeitungsgebiet zusammenhängend mindestens eine Größe von 20 ha erreichen. 2Der Anteil an Waldflächen muss mindestens 75 % der Gesamtfläche betragen. 3Als Auftraggeber für eine Katasterneuvermessung in Waldgebieten kommen neben kommunalen Gebietskörperschaften auch im forstlichen Bereich tätige Verbände in Frage. 4Die untere Vermessungsbehörde entscheidet, ob ein Anlass für eine Katasterneuvermessung im Außenbereich gegeben ist.