Inhalt
7.
Zu § 7 GebOVerm, Katasterneuvermessung
7.1
Grundlagen und Abrechnung
1Als Antragsteller einer Katasterneuvermessung kommen kommunale Gebietskörperschaften, Behörden sowie in Waldgebieten auch im forstlichen Bereich tätige Verbände in Frage. 2Schuldner der Gebühren einer Katasterneuvermessung ist der Antragsteller; eine Abrechnung gegenüber den einzelnen Eigentümern erfolgt nicht. 3Die untere Vermessungsbehörde entscheidet, ob ein Anlass für eine Katasterneuvermessung gegeben ist. 4Im Bearbeitungsgebiet sind sämtliche Grundstücksgrenzen festzustellen und gegebenenfalls abzumarken. 5Zerlegungsvermessungen, die auf gesonderten Antrag innerhalb des Gebiets der Katasterneuvermessung bearbeitet werden, sind nach den regulären Gebührensätzen abzurechnen.
7.2
Katasterneuvermessung im Siedlungsgebiet
Das Bearbeitungsgebiet einer Katastervermessung im Siedlungsgebiet muss innerhalb eines Flächennutzungsplans liegen und zusammenhängend mindestens eine Größe von 1 ha (bebauter Bereich) und 5 ha (unbebauter Bereich) umfassen.
7.3
Katasterneuvermessung im Außenbereich in Waldgebieten
1Das Bearbeitungsgebiet einer Katastervermessung im Außenbereich in Waldgebieten muss zusammenhängend mindestens eine Größe von 20 ha erreichen. 2Der Anteil an Waldflächen muss mindestens 75 % der Gesamtfläche betragen.