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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
15.
Zu § 15 GebOVerm, Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
1Zur Sicherstellung der Gebühreneinnahme können die unteren Vermessungsbehörden Vorschüsse erheben. 2Die Höhe des Vorschusses soll sich an der Höhe der zu erwartenden Gebühren orientieren.