Inhalt
15.
Zu § 15 GebOVerm, Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
1Zur Sicherstellung der Gebühreneinnahme können die unteren Vermessungsbehörden Vorschüsse erheben. 2Die Höhe des Vorschusses soll sich an der Höhe der zu erwartenden Gebühren orientieren.