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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.2022
12.
Zu § 12 GebOVerm, Befreiung, Erstattungsverzicht

12.1 Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 GebOVerm)

Katastertechnische Gründe für die Verschmelzung oder Zerlegung von Flurstücken von Amts wegen liegen zum Beispiel vor, wenn im Zuge einer Fortführungsvermessung getrennt liegende Flurstücksteile zerlegt werden.

12.2 Erstattungsverzicht gegenüber Staatsbehörden (§ 12 Abs. 2 GebOVerm)

Die Regelungen gemäß Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung finden auf Benutzungsgebühren keine Anwendung.

12.3 Erstattungsverzicht gegenüber Gerichten und Staatsanwaltschaften

1Abweichend von VV-BayHO Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO sind die Sachverständigenentschädigungen von bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zu erstatten, wenn die Höhe der Entschädigung einen Betrag von 1 000 € übersteigt. 2Ist der Betrag niedriger, teilt die untere Vermessungsbehörde mit, dass die Erstattung unterbleibt.