Inhalt
12.
Zu § 12 GebOVerm, Befreiung, Erstattungsverzicht
12.1
Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 GebOVerm)
1Katastertechnische Gründe für die Zerlegung von Flurstücken von Amts wegen liegen zum Beispiel vor, wenn im Zuge einer Fortführungsvermessung getrennt liegende Flurstücksteile zerlegt werden. 2Katastertechnische Gründe für die Verschmelzung von Flurstücken von Amts wegen können grundsätzlich angenommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Katastervermessung erfolgen und in einem geschlossenen Arbeitsgang mit dieser erledigt werden (§ 3 Abs. 6 Satz 3 GebOVerm). 3Katastertechnische Gründe für eine Verschmelzung können auch vorliegen, wenn die Verschmelzung in besonderen Grenzsituationen zur Übersichtlichkeit des Katasters beiträgt.
12.2
Erstattungsverzicht gegenüber Staatsbehörden (§ 12 Abs. 2 GebOVerm)
Die Regelungen gemäß Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung finden auf Benutzungsgebühren keine Anwendung.
12.3
Erstattungsverzicht gegenüber Gerichten und Staatsanwaltschaften
1Abweichend von VV-BayHO Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO sind die Sachverständigenvergütungen von bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zu erstatten, wenn deren Höhe einen Betrag von 1 000 € übersteigt. 2Ist der Betrag niedriger, teilt die untere Vermessungsbehörde mit, dass die Erstattung unterbleibt.