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Text gilt ab: 01.07.2026
Fassung: 23.12.2022
16.
Zu § 16 GebOVerm, Übergangsvorschrift
Bei Anträgen oder Sachverhalten, bei denen die Gebühren gemäß § 16 GebOVerm in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung berechnet werden, sind die jeweils zutreffenden Regelungen der Kostenbekanntmachung in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.