Inhalt
16.
Zu § 16 GebOVerm, Übergangsvorschrift
Bei Anträgen oder Sachverhalten, bei denen die Gebühren gemäß § 16 GebOVerm in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung berechnet werden, sind die jeweils zutreffenden Regelungen der Kostenbekanntmachung in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.