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Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
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Organisation der Praktika für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 22. September 2008, Az. III.8-5 S 4020-PRA.81 558
(KWMBl. S. 373)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation der Praktika für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 22. September 2008 (KWMBl. S. 373), die durch Bekanntmachung vom 6. April 2023 (BayMBl. Nr. 207) geändert worden ist
1.
Arten der Praktika
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 und § 102 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 12. September 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, hat jede Bewerberin und jeder Bewerber für das Lehramt für Sonderpädagogik folgende Praktika abzuleisten:
a)
ein Betriebspraktikum,
b)
ein Orientierungspraktikum,
c)
ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum,
d)
ein sonderpädagogisches Praktikum gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 4 LPO I,
e)
ein studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum,
f)
ein sonderpädagogisches Praktikum gemäß § 102 LPO I und
g)
ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktik der Grundschule nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 LPO I
oder
ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 3 LPO I.
2.
Aufgaben und Ziele der Praktika
In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der einzelnen Förderschwerpunkte der Förderschulen und in die Fachpraxis und die sonderpädagogische Gestaltung der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. Ferner sollen die Studierenden einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen, sonderpädagogische Fördermaßnahmen und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. Die Studierenden werden bei der Durchführung der sonderpädagogischen Praktika und der studienbegleitenden Praktika von bestellten Praktikumslehrkräften angeleitet. Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen von § 34 Abs. 1, § 93 und § 102 LPO I. Die Praktika sollen den Studierenden auch Einsichten darüber vermitteln, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind. Gespräche mit der Praktikumslehrkraft leiten zur Reflexion über die Eignung und Neigung für den Lehrerinnen- und Lehrerberuf an und geben Beratung in dieser Frage.
3.
Praktikumsämter
Die an den Universitäten München, Regensburg und Würzburg für die Lehrämter an Grundschulen und Mittelschulen eingerichteten Praktikumsämter übernehmen auch die Organisation der Praktika für das Lehramt für Sonderpädagogik. Ihnen kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
Planung, Organisation und Mitwirkung bei der Durchführung der Praktika nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie § 93 und § 102 LPO I im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden und den Praktikumsschulen,
Zuteilung der Studierenden an die Praktikumsschulen,
Kontakt mit den Schulaufsichtsbehörden und Schulen,
Auswertung der Rückmeldungen über den Ablauf der Praktika,
Verbindung zu den universitären Fachvertreterinnen und Fachvertretern in den Erziehungswissenschaften, Fachdidaktiken und in den sonderpädagogischen Fachrichtungen,
Fortbildung der Praktikumslehrkräfte,
Anerkennung anderer geeigneter Praktika als Ersatz für die Praktika nach §§ 34, 93 und 102 LPO I – gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Prüfungsamt beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
4.
Zuteilung der Praktikumsschulen und Bestellung der Praktikumslehrkräfte
Zur Durchführung der sonderpädagogischen Praktika nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 und § 102 LPO I und der studienbegleitenden Praktika teilen die Regierungen den Hochschulen im Einvernehmen mit diesen geeignete Schulen (Praktikumsschulen) zu (Art. 4 Abs. 3 BayLBG). Die Praktikumslehrkräfte werden von den Regierungen im Benehmen mit den Praktikumsämtern an den Hochschulen bestellt.
5.
Praktika

5.1 Betriebspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I)

Das Betriebspraktikum richtet sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 3. Juni 2014 (KWMBl. S. 82), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 320) geändert worden ist.

5.2 Orientierungspraktikum (§ 93 Abs. 1 Nr. 2 LPO I)

Das Orientierungspraktikum richtet sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 3. Juni 2014 (KWMBl. S. 82), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 320) geändert worden ist.

5.3 Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPO I)

Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Förderschulen (einschließlich beruflichen Schulen und Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung) sowie Grund- bzw. Mittelschulen in Bayern („Praktikumsschule“) abgeleistet werden. Es ist zulässig und zweckmäßig, je eine Hälfte des Blockpraktikums an einer Grund- bzw. Mittelschule und an einer Förderschule abzuleisten. Das Pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann auch in Teilpraktika an Grund- bzw. Mittelschulen, Förderschulen und vorschulischen Bildungseinrichtungen beziehungsweise Schulvorbereitenden Einrichtungen aufgeteilt werden, die zeitlich nicht unmittelbar aneinander anschließen müssen. Das Teilpraktikum an einer vorschulischen Bildungseinrichtung beziehungsweise einer Schulvorbereitenden Einrichtung kann bis zu fünf Tage dauern. Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum sollte als erstes der unter Nr. 1 Buchst. c bis g aufgeführten Praktika absolviert werden. Der Praktikumsteilnehmer oder die Praktikumsteilnehmerin legt den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Leiterin oder beim Leiter des Praktikumsamts vor. Bei fehlendem Nachweis ist die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen.
Bei der Wahl der Praktikumsschule kann die oder der Studierende Wünsche äußern. Bei der Wahl von Grund- oder Mittelschulen sollten Schulen mit Kooperationsmaßnahmen für Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bevorzugt werden. Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum umfasst 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen. Die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten, auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltung ist verpflichtend. Mit Vorlage der Nachweise über die ordnungsgemäße Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und der ggf. zugeordneten universitären Lehrveranstaltung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gelten mindestens 6 Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. h LPO I als erbracht. Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. i LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und an den auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; die entsprechende Anzahl ist dann auf dem Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung anzugeben.
Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Gesamtverantwortung bei der jeweiligen Lehrkraft verbleibt:
Einbindung in den Unterricht der Praktikumslehrkraft und weiterer Lehrkräfte der Praktikumsschule,
Beobachtung des Lern- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in der Klasse,
Beobachtung des Lehrerinnen- und Lehrerhandelns im Unterricht,
Kennenlernen verschiedener Lehrerinnen- bzw. Lehrerpersönlichkeiten,
Sammeln von ersten Erfahrungen bei der individuellen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler,
Vorbereitung, Durchführung und Analyse mehrerer eigener Unterrichtsversuche sowie Begleitung und Betreuung von Klassen oder Lerngruppen in angemessenem Umfang,
Mitgestaltung von Übungs- und Fördereinheiten,
Kennenlernen außerunterrichtlicher Aufgaben einer Lehrkraft,
Übernahme von einfachen Organisationsaufgaben und Teilnahme am Prozess der Schulentwicklung als Mitglied der Schulfamilie,
Kennenlernen anderer Schularten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Beim Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik sollten im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums auch vorschulische Bildungseinrichtungen kennengelernt werden. Möglichkeiten und Formen der Kooperation mit der Schule sollen dabei besondere Beachtung finden.
An der Praktikumsschule werden die für die o. g. Aufgaben im Zusammenhang mit dem pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen. Es ist insbesondere Aufgabe der Praktikumslehrkräfte, die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer bei der Erfüllung der geforderten Aufgaben und Tätigkeiten anzuleiten und zu unterstützen, einschließlich regelmäßiger Besprechungen.
Die Praktikumslehrkraft führt mit der Praktikumsteilnehmerin bzw. dem Praktikumsteilnehmer neben den regelmäßigen Besprechungen über den Verlauf des Praktikums auch ein abschließendes Beratungsgespräch über die Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Praktikum mit dem Ziel einer Empfehlung für die Eignung für den Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf. Der Inhalt dieses Beratungsgesprächs wird nicht schriftlich festgehalten.

5.4 Sonderpädagogisches Praktikum (§ 93 Abs. 1 Nr. 4 LPO I)

Das sonderpädagogische Praktikum wird an einem Förderzentrum oder an einer Förderschule der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung abgeleistet. Es handelt sich um ein zusammenhängendes vierwöchiges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit mit mindestens 20 Schultagen und mindestens 100 Unterrichtsstunden, das in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung und mit dem gewählten Fach steht. Die Arbeitsfelder der Schulvorbereitenden Einrichtungen und der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe (MSH) sowie der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) sollen mit erfasst werden.
Im sonderpädagogischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
Kenntnis der sonderpädagogischen Aufgaben und Ziele des Lehrplans der betreffenden Förderschulform in den einzelnen Stufen einschließlich der Förderung in Schulvorbereitenden Einrichtungen, MSH und MSD,
Unterrichtsbeobachtungen im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Möglichkeiten der Lernzielkontrollen,
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des einzelnen Kindes und diagnosegeleitete Förderplanung,
Kenntnis der Möglichkeiten der individuellen Förderung in pädagogischer und psychologischer Beziehung.

5.5 Studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum (§ 93 Abs. 1 Nr. 5 LPO I)

Das studienbegleitende sonderpädagogische Praktikum wird an einem Förderzentrum der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung während der nicht vorlesungsfreien Zeit im Umfang von mindesten vier Wochenstunden einschließlich Besprechung für die Dauer von zwei Semestern durchgeführt. Es steht in enger Verbindung mit den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen.
Im studienbegleitenden sonderpädagogischen Praktikum hat die oder der Studierende insbesondere folgende Aufgaben und Ziele:
Kenntnis förderschwerpunktspezifischer und fächerspezifischer Arbeitsweisen anhand von Diagnostik und Förderung in einzelnen Unterrichtsmodellen, Unterrichtsbeispielen und Unterrichtsprojekten in verschiedenen Stufen, einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen sowie Mobiler Sonderpädagogischer Hilfe und Mobiler Sonderpädagogischer Dienste,
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben nach Anweisung der Praktikumslehrkraft oder der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers,
Durchführung von mindestens drei eigenen Lehrversuchen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Hochschullehrerin oder des zuständigen Hochschullehrers.
An die Stelle eines der beiden einsemestrigen studienbegleitenden Teilpraktika kann auch ein fünfzehntägiges Blockpraktikum treten, wenn dies aufgrund der pädagogischen Umstände der Klasse, in der das Praktikum abgeleistet werden soll, erforderlich ist und wenn sichergestellt wird, dass die für das studienbegleitende Praktikum vorgesehenen Studienziele erreicht werden. Für den Ersatz des gesamten studienbegleitenden sonderpädagogischen Praktikums sind zwei Blockpraktika erforderlich. Über den Ersatz entscheiden die Praktikumsämter im Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der Praktikumsschulen.

5.6 Sonderpädagogisches Praktikum (§ 102 LPO I)

Das Praktikum ist im Zusammenhang mit dem Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Es handelt sich um ein zusammenhängendes zweiwöchiges Praktikum, das mindestens zehn Schultage während der vorlesungsfreien Zeit umfasst und in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung steht. Die Aufgaben und Studienziele entsprechen den Aufgaben und Studienzielen des sonderpädagogischen Praktikums nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 LPO I (vgl. Nr. 5.4), beschränkt auf die Fächer des oder der Studierenden.
Der Nachweis des Praktikums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung.
Mit der erfolgreichen Ableistung des sonderpädagogischen Praktikums nach Nr. 5.4, des studienbegleitenden sonderpädagogischen Praktikums nach Nr. 5.5 sowie des sonderpädagogischen Praktikums nach dieser Nummer gelten 6 Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. g LPO I als erbracht. Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. i LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme an den sonderpädagogischen Praktika und an den darauf bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; über die entsprechende Anzahl stellt die Universität eine gesonderte Bescheinigung aus.

5.7 Zusätzliches studienbegleitendes Praktikum (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 38 Abs. 1 Nr. 3 LPO I)

Das Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt, umfasst dabei mindestens drei eigenständige Lehrversuche mit Besprechung und muss in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen stehen.
Im zusätzlichen Praktikum hat die oder der Studierende insbesondere folgende Aufgaben und Ziele:
Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Reflexion des Unterrichts,
Durchführung mindestens eines Unterrichtsversuchs in Zusammenarbeit mit der zuständigen Hochschullehrerin oder dem zuständigen Hochschullehrer.
6.
Meldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum, zu den sonderpädagogischen Praktika und zu den studienbegleitenden Praktika
Zur Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach Nr. 5.3 wendet sich die bzw. der Studierende über das Praktikumsamt an die von der zuständigen Regierung als geeignet ausgewiesene Grund-, Mittel- oder Förderschule.
Zur Ableistung der sonderpädagogischen Praktika nach Nr. 5.4 und 5.6 wendet sich die bzw. der Studierende rechtzeitig an das Praktikumsamt ihres bzw. seines Studienortes. Dieses legt die Praktikumsschule spätestens drei Wochen vor Beginn des Praktikums fest. Bei der Wahl der Praktikumsschule kann die bzw. der Studierende Wünsche äußern.
Zur Ableistung der studienbegleitenden Praktika nach Nr. 5.5 und 5.7 hat sich die bzw. der Studierende rechtzeitig (nach allgemeiner Aufforderung) beim Praktikumsamt zu melden. Die Zuweisung zur Praktikumsschule kann nur durch die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikumsamts oder die Vertreterin bzw. den Vertreter im Amt erfolgen und ist verbindlich.
7.
Bescheinigungen über die Praktika
Die Nachweise über das Betriebspraktikum und das Orientierungspraktikum sind von der Leitung der entsprechenden Einrichtung bzw. von der Schulleitung auszustellen und bedürfen der Anerkennung durch das Praktikumsamt. Es empfiehlt sich, wegen der Anerkennung vor Aufnahme des Praktikums ggf. mit dem Praktikumsamt in Verbindung zu treten.
Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum nach Nr. 5.3 stellt die Schulleitung der zugewiesenen Schule nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass der oder die Studierende am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt, sämtliche im Rahmen des Praktikums und der zugehörigen Lehrveranstaltungen gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt hat. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können.
Für das sonderpädagogische Praktikum nach Nr. 5.4, das studienbegleitende sonderpädagogische Praktikum nach Nr. 5.5 und das zusätzliche studienbegleitende Praktikum nach Nr. 5.7 bestätigen Praktikumslehrkraft und Hochschullehrerin oder Hochschullehrer einvernehmlich die erfolgreiche Teilnahme nach dem Muster der Anlage 2.
Über die erfolgreiche Teilnahme am sonderpädagogischen Praktikum nach Nr. 5.6 stellt die Leiterin oder der Leiter der zugewiesenen Praktikumsschule eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
Bei Praktika, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt werden kann, ist die Ausstellung der Bescheinigung durch die Schulleitung und ggf. die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält das Praktikumsamt. In diesen Fällen ist das Praktikum zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen und bei einer anderen Praktikumslehrkraft abzuleisten.
II. Studium der sonderpädagogischen Qualifikationen als Erweiterung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
Nach § 102 Abs. 1 LPO I ist im Zusammenhang mit dem Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation als Erweiterung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ein Praktikum an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Abschnitt I Nr. 5.6 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Nachweis des Praktikums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums.
Das Praktikum entfällt, wenn eine mindestens vierwöchige zusammenhängende Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule der Fachrichtung nachgewiesen wird, die der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums entspricht.
Hinsichtlich der Meldung zu diesem Praktikum und der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme gilt Abschnitt I Nr. 6 Abs. 2 und Nr. 7 Abs. 4 und 5 entsprechend.

III. Gemeinsame Bestimmungen für die Praktika

1.
Die Zahl der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an den einzelnen studienbegleitenden Praktika soll in der Regel nicht mehr als sechs betragen. Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum nach Abschnitt I Nr. 5.3 und die sonderpädagogischen Praktika nach Abschnitt I Nr. 5.4 und 5.6 sind nach Möglichkeit nicht mehr als drei Teilnehmer/-innen vorzusehen.
2.
Das jeweilige studienbegleitende Praktikum während des Semesters kann, wenn die Organisation es zulässt, an jedem Wochentag durchgeführt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Praktikumsamts trifft in Absprache mit den Regierungen sowie den Fachvertreterinnen und Fachvertretern an den Hochschulen eine Regelung, wonach, soweit möglich, die schulpraktischen Veranstaltungen an einem bestimmten Halbtag stattfinden.
3.
Anträge auf Anerkennung von Praktika oder anderer als Praktika im Sinne der §§ 34, 93 und 102 LPO I geeignete Tätigkeiten, die im Rahmen eines Studiums ggf. auch außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sind an das Praktikumsamt zu richten. Nach erfolgter Anerkennung ist der Meldung zur Ersten Staatsprüfung die Bestätigung des Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums bzw. der anderen Tätigkeit beizufügen.
4.
Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.
5.
Die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1b der Verordnung vom 19. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, ergeben, zu belehren (§ 34 Abs. 5a IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek) vom 16. Juli 2002 (KWMBl. I S. 280), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl. I S. 181) geändert worden ist). Das Robert-Koch-Institut hat dazu ein ausführliches Muster herausgegeben, das auf dessen Internetseite unter www.rki.de → Infektionsschutz → Infektionsschutzgesetz → Belehrungsbögen abgerufen werden kann. Aufgrund der Belehrung sollen die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer fähig sein, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Im Detail gelten die Regelungen der GemBek und des IfSG.
Der Nachweis des erforderlichen Impfschutzes oder der Immunität gegen Masern gemäß § 20 Abs. 8, 9 und 13 IfSG ist der Leitung der jeweiligen Praktikumsschule vor Beginn des Praktikums vorzulegen.
6.
Der im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für die betreffende Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
7.
Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums, der sonderpädagogischen Praktika und der studienbegleitenden Praktika ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z.B. für Schäden, die er durch seine Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügt. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.
8.
Für die Organisation und Durchführung von Praktika nach Sonderbestimmungen gemäß § 34 Abs. 6 LPO I gilt diese Bekanntmachung sinngemäß, insbesondere Abschnitt I Nr. 3, 4, 6 und 7.

IV. Sonstige Praktika

1.
Die Ableistung des Praktikums gemäß § 57 Abs.1 Nr. 4 LPO I richtet sich nach der Bekanntmachung über die Organisation des Praktikums in einem Sportverein im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I.
2.
Die Ableistung der Praktika gemäß den §§ 110 und 112 LPO I richtet sich nach der Bekanntmachung über die Organisation der Praktika im Zusammenhang mit dem Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt und dem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I.

V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2008 tritt die Bekanntmachung über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Sonderschulen und für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 28. Februar 2003 (KWMBl. I S. 120) außer Kraft.
2.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung in der am 30. April 2023 geltenden Fassung gelten weiterhin für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/2021 nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180) in der am 30. November 2019 geltenden Fassung aufgenommen haben.
Erhard
Ministerialdirektor