Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
7.
Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums, der sonderpädagogischen Praktika und der studienbegleitenden Praktika ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z.B. für Schäden, die er durch seine Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügt. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.