Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
2.
Das jeweilige studienbegleitende Praktikum während des Semesters kann, wenn die Organisation es zulässt, an jedem Wochentag durchgeführt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Praktikumsamts trifft in Absprache mit den Regierungen sowie den Fachvertreterinnen und Fachvertretern an den Hochschulen eine Regelung, wonach, soweit möglich, die schulpraktischen Veranstaltungen an einem bestimmten Halbtag stattfinden.