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Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
3.
Anträge auf Anerkennung von Praktika oder anderer als Praktika im Sinne der §§ 34, 93 und 102 LPO I geeignete Tätigkeiten, die im Rahmen eines Studiums ggf. auch außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sind an das Praktikumsamt zu richten. Nach erfolgter Anerkennung ist der Meldung zur Ersten Staatsprüfung die Bestätigung des Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums bzw. der anderen Tätigkeit beizufügen.