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Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
5.
Die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1b der Verordnung vom 19. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, ergeben, zu belehren (§ 34 Abs. 5a IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek) vom 16. Juli 2002 (KWMBl. I S. 280), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl. I S. 181) geändert worden ist). Das Robert-Koch-Institut hat dazu ein ausführliches Muster herausgegeben, das auf dessen Internetseite unter www.rki.de → Infektionsschutz → Infektionsschutzgesetz → Belehrungsbögen abgerufen werden kann. Aufgrund der Belehrung sollen die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer fähig sein, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Im Detail gelten die Regelungen der GemBek und des IfSG.
Der Nachweis des erforderlichen Impfschutzes oder der Immunität gegen Masern gemäß § 20 Abs. 8, 9 und 13 IfSG ist der Leitung der jeweiligen Praktikumsschule vor Beginn des Praktikums vorzulegen.