Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
4.
Zuteilung der Praktikumsschulen und Bestellung der Praktikumslehrkräfte
Zur Durchführung der sonderpädagogischen Praktika nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 und § 102 LPO I und der studienbegleitenden Praktika teilen die Regierungen den Hochschulen im Einvernehmen mit diesen geeignete Schulen (Praktikumsschulen) zu (Art. 4 Abs. 3 BayLBG). Die Praktikumslehrkräfte werden von den Regierungen im Benehmen mit den Praktikumsämtern an den Hochschulen bestellt.