Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
5.
Praktika

5.1 Betriebspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I)

Das Betriebspraktikum richtet sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 3. Juni 2014 (KWMBl. S. 82), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 320) geändert worden ist.

5.2 Orientierungspraktikum (§ 93 Abs. 1 Nr. 2 LPO I)

Das Orientierungspraktikum richtet sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 3. Juni 2014 (KWMBl. S. 82), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 320) geändert worden ist.

5.3 Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPO I)

Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Förderschulen (einschließlich beruflichen Schulen und Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung) sowie Grund- bzw. Mittelschulen in Bayern („Praktikumsschule“) abgeleistet werden. Es ist zulässig und zweckmäßig, je eine Hälfte des Blockpraktikums an einer Grund- bzw. Mittelschule und an einer Förderschule abzuleisten. Das Pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann auch in Teilpraktika an Grund- bzw. Mittelschulen, Förderschulen und vorschulischen Bildungseinrichtungen beziehungsweise Schulvorbereitenden Einrichtungen aufgeteilt werden, die zeitlich nicht unmittelbar aneinander anschließen müssen. Das Teilpraktikum an einer vorschulischen Bildungseinrichtung beziehungsweise einer Schulvorbereitenden Einrichtung kann bis zu fünf Tage dauern. Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum sollte als erstes der unter Nr. 1 Buchst. c bis g aufgeführten Praktika absolviert werden. Der Praktikumsteilnehmer oder die Praktikumsteilnehmerin legt den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Leiterin oder beim Leiter des Praktikumsamts vor. Bei fehlendem Nachweis ist die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen.
Bei der Wahl der Praktikumsschule kann die oder der Studierende Wünsche äußern. Bei der Wahl von Grund- oder Mittelschulen sollten Schulen mit Kooperationsmaßnahmen für Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bevorzugt werden. Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum umfasst 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen. Die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten, auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltung ist verpflichtend. Mit Vorlage der Nachweise über die ordnungsgemäße Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und der ggf. zugeordneten universitären Lehrveranstaltung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gelten mindestens 6 Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. h LPO I als erbracht. Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. i LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und an den auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; die entsprechende Anzahl ist dann auf dem Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung anzugeben.
Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Gesamtverantwortung bei der jeweiligen Lehrkraft verbleibt:
Einbindung in den Unterricht der Praktikumslehrkraft und weiterer Lehrkräfte der Praktikumsschule,
Beobachtung des Lern- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in der Klasse,
Beobachtung des Lehrerinnen- und Lehrerhandelns im Unterricht,
Kennenlernen verschiedener Lehrerinnen- bzw. Lehrerpersönlichkeiten,
Sammeln von ersten Erfahrungen bei der individuellen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler,
Vorbereitung, Durchführung und Analyse mehrerer eigener Unterrichtsversuche sowie Begleitung und Betreuung von Klassen oder Lerngruppen in angemessenem Umfang,
Mitgestaltung von Übungs- und Fördereinheiten,
Kennenlernen außerunterrichtlicher Aufgaben einer Lehrkraft,
Übernahme von einfachen Organisationsaufgaben und Teilnahme am Prozess der Schulentwicklung als Mitglied der Schulfamilie,
Kennenlernen anderer Schularten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Beim Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik sollten im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums auch vorschulische Bildungseinrichtungen kennengelernt werden. Möglichkeiten und Formen der Kooperation mit der Schule sollen dabei besondere Beachtung finden.
An der Praktikumsschule werden die für die o. g. Aufgaben im Zusammenhang mit dem pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen. Es ist insbesondere Aufgabe der Praktikumslehrkräfte, die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer bei der Erfüllung der geforderten Aufgaben und Tätigkeiten anzuleiten und zu unterstützen, einschließlich regelmäßiger Besprechungen.
Die Praktikumslehrkraft führt mit der Praktikumsteilnehmerin bzw. dem Praktikumsteilnehmer neben den regelmäßigen Besprechungen über den Verlauf des Praktikums auch ein abschließendes Beratungsgespräch über die Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Praktikum mit dem Ziel einer Empfehlung für die Eignung für den Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf. Der Inhalt dieses Beratungsgesprächs wird nicht schriftlich festgehalten.

5.4 Sonderpädagogisches Praktikum (§ 93 Abs. 1 Nr. 4 LPO I)

Das sonderpädagogische Praktikum wird an einem Förderzentrum oder an einer Förderschule der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung abgeleistet. Es handelt sich um ein zusammenhängendes vierwöchiges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit mit mindestens 20 Schultagen und mindestens 100 Unterrichtsstunden, das in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung und mit dem gewählten Fach steht. Die Arbeitsfelder der Schulvorbereitenden Einrichtungen und der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe (MSH) sowie der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) sollen mit erfasst werden.
Im sonderpädagogischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
Kenntnis der sonderpädagogischen Aufgaben und Ziele des Lehrplans der betreffenden Förderschulform in den einzelnen Stufen einschließlich der Förderung in Schulvorbereitenden Einrichtungen, MSH und MSD,
Unterrichtsbeobachtungen im Hinblick auf verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf Möglichkeiten der Lernzielkontrollen,
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des einzelnen Kindes und diagnosegeleitete Förderplanung,
Kenntnis der Möglichkeiten der individuellen Förderung in pädagogischer und psychologischer Beziehung.

5.5 Studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum (§ 93 Abs. 1 Nr. 5 LPO I)

Das studienbegleitende sonderpädagogische Praktikum wird an einem Förderzentrum der gewählten vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung während der nicht vorlesungsfreien Zeit im Umfang von mindesten vier Wochenstunden einschließlich Besprechung für die Dauer von zwei Semestern durchgeführt. Es steht in enger Verbindung mit den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen.
Im studienbegleitenden sonderpädagogischen Praktikum hat die oder der Studierende insbesondere folgende Aufgaben und Ziele:
Kenntnis förderschwerpunktspezifischer und fächerspezifischer Arbeitsweisen anhand von Diagnostik und Förderung in einzelnen Unterrichtsmodellen, Unterrichtsbeispielen und Unterrichtsprojekten in verschiedenen Stufen, einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen sowie Mobiler Sonderpädagogischer Hilfe und Mobiler Sonderpädagogischer Dienste,
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben nach Anweisung der Praktikumslehrkraft oder der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers,
Durchführung von mindestens drei eigenen Lehrversuchen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Hochschullehrerin oder des zuständigen Hochschullehrers.
An die Stelle eines der beiden einsemestrigen studienbegleitenden Teilpraktika kann auch ein fünfzehntägiges Blockpraktikum treten, wenn dies aufgrund der pädagogischen Umstände der Klasse, in der das Praktikum abgeleistet werden soll, erforderlich ist und wenn sichergestellt wird, dass die für das studienbegleitende Praktikum vorgesehenen Studienziele erreicht werden. Für den Ersatz des gesamten studienbegleitenden sonderpädagogischen Praktikums sind zwei Blockpraktika erforderlich. Über den Ersatz entscheiden die Praktikumsämter im Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der Praktikumsschulen.

5.6 Sonderpädagogisches Praktikum (§ 102 LPO I)

Das Praktikum ist im Zusammenhang mit dem Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Es handelt sich um ein zusammenhängendes zweiwöchiges Praktikum, das mindestens zehn Schultage während der vorlesungsfreien Zeit umfasst und in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung steht. Die Aufgaben und Studienziele entsprechen den Aufgaben und Studienzielen des sonderpädagogischen Praktikums nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 LPO I (vgl. Nr. 5.4), beschränkt auf die Fächer des oder der Studierenden.
Der Nachweis des Praktikums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung.
Mit der erfolgreichen Ableistung des sonderpädagogischen Praktikums nach Nr. 5.4, des studienbegleitenden sonderpädagogischen Praktikums nach Nr. 5.5 sowie des sonderpädagogischen Praktikums nach dieser Nummer gelten 6 Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. g LPO I als erbracht. Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. i LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme an den sonderpädagogischen Praktika und an den darauf bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; über die entsprechende Anzahl stellt die Universität eine gesonderte Bescheinigung aus.

5.7 Zusätzliches studienbegleitendes Praktikum (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 38 Abs. 1 Nr. 3 LPO I)

Das Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt, umfasst dabei mindestens drei eigenständige Lehrversuche mit Besprechung und muss in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen stehen.
Im zusätzlichen Praktikum hat die oder der Studierende insbesondere folgende Aufgaben und Ziele:
Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Reflexion des Unterrichts,
Durchführung mindestens eines Unterrichtsversuchs in Zusammenarbeit mit der zuständigen Hochschullehrerin oder dem zuständigen Hochschullehrer.