Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
6.
Meldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum, zu den sonderpädagogischen Praktika und zu den studienbegleitenden Praktika
Zur Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach Nr. 5.3 wendet sich die bzw. der Studierende über das Praktikumsamt an die von der zuständigen Regierung als geeignet ausgewiesene Grund-, Mittel- oder Förderschule.
Zur Ableistung der sonderpädagogischen Praktika nach Nr. 5.4 und 5.6 wendet sich die bzw. der Studierende rechtzeitig an das Praktikumsamt ihres bzw. seines Studienortes. Dieses legt die Praktikumsschule spätestens drei Wochen vor Beginn des Praktikums fest. Bei der Wahl der Praktikumsschule kann die bzw. der Studierende Wünsche äußern.
Zur Ableistung der studienbegleitenden Praktika nach Nr. 5.5 und 5.7 hat sich die bzw. der Studierende rechtzeitig (nach allgemeiner Aufforderung) beim Praktikumsamt zu melden. Die Zuweisung zur Praktikumsschule kann nur durch die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikumsamts oder die Vertreterin bzw. den Vertreter im Amt erfolgen und ist verbindlich.