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Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
II. Studium der sonderpädagogischen Qualifikationen als Erweiterung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
Nach § 102 Abs. 1 LPO I ist im Zusammenhang mit dem Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation als Erweiterung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ein Praktikum an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Abschnitt I Nr. 5.6 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Nachweis des Praktikums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums.
Das Praktikum entfällt, wenn eine mindestens vierwöchige zusammenhängende Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule der Fachrichtung nachgewiesen wird, die der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums entspricht.
Hinsichtlich der Meldung zu diesem Praktikum und der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme gilt Abschnitt I Nr. 6 Abs. 2 und Nr. 7 Abs. 4 und 5 entsprechend.