Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
1.
Die Zahl der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an den einzelnen studienbegleitenden Praktika soll in der Regel nicht mehr als sechs betragen. Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum nach Abschnitt I Nr. 5.3 und die sonderpädagogischen Praktika nach Abschnitt I Nr. 5.4 und 5.6 sind nach Möglichkeit nicht mehr als drei Teilnehmer/-innen vorzusehen.