Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
4.
Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.