Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 22.09.2008
7.
Bescheinigungen über die Praktika
Die Nachweise über das Betriebspraktikum und das Orientierungspraktikum sind von der Leitung der entsprechenden Einrichtung bzw. von der Schulleitung auszustellen und bedürfen der Anerkennung durch das Praktikumsamt. Es empfiehlt sich, wegen der Anerkennung vor Aufnahme des Praktikums ggf. mit dem Praktikumsamt in Verbindung zu treten.
Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum nach Nr. 5.3 stellt die Schulleitung der zugewiesenen Schule nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 aus. Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass der oder die Studierende am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt, sämtliche im Rahmen des Praktikums und der zugehörigen Lehrveranstaltungen gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt hat. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können.
Für das sonderpädagogische Praktikum nach Nr. 5.4, das studienbegleitende sonderpädagogische Praktikum nach Nr. 5.5 und das zusätzliche studienbegleitende Praktikum nach Nr. 5.7 bestätigen Praktikumslehrkraft und Hochschullehrerin oder Hochschullehrer einvernehmlich die erfolgreiche Teilnahme nach dem Muster der Anlage 2.
Über die erfolgreiche Teilnahme am sonderpädagogischen Praktikum nach Nr. 5.6 stellt die Leiterin oder der Leiter der zugewiesenen Praktikumsschule eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
Bei Praktika, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt werden kann, ist die Ausstellung der Bescheinigung durch die Schulleitung und ggf. die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält das Praktikumsamt. In diesen Fällen ist das Praktikum zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen und bei einer anderen Praktikumslehrkraft abzuleisten.