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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
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3122.2.7-I

Gefangenentransportvorschrift (GTV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 7. Januar 2008, Az. IC5-2781.242-0
(AllMBl. S. 3)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Gefangenentransportvorschrift (GTV) vom 7. Januar 2008 (AllMBl. S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2022 (BayMBl. 2023 Nr. 16) geändert worden ist
An
die
Präsidien der Bayerischen Polizei
nachrichtlich
das
Bayerische Landeskriminalamt
das
Polizeiverwaltungsamt
das
Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
die
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege – Fachbereich Polizei
Vorausbemerkung
Das Bayerische Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz die folgende Dienstvorschrift für den Gefangenentransport (GTV). Die Vorschrift entspricht einer bundesweit abgestimmten gemeinsamen Fassung aller Länder. Die für Bayern notwendigen Ausführungsbestimmungen gemäß Nr. 1 Abs. 2 dieser Vorschrift sind in den „Richtlinien für den Gefangenentransport in Bayern“ vom 7. April 2003, Az.: IC5-2781.242-0, geregelt.
Inhaltsübersicht
Erster Teil:
Gemeinsame Vorschriften für alle Transportarten
1.
Anwendungsbereich
2.
Transportgefangene
3.
Transportbehörden
4.
Auftragsstelle, Abfahrtsstelle, Bestimmungsstelle
5.
Transportarten
6.
Transportbegleitung
7.
Transportersuchen
8.
Vorbereitung der Transporte durch die Abfahrtsstelle
9.
Habe
10.
Transportverpflegung
11.
Durchführung der Transporte
12.
Anwendung unmittelbaren Zwanges
13.
Besondere Vorkommnisse
14.
Transportkosten
Zweiter Teil:
Gefangenensammeltransporte
15.
Umläufe
16.
Gefangenensammeltransportfahrzeuge
17.
Durchführung der Sammeltransporte
18.
Unterbringung der Gefangenen
Dritter Teil:
Einzel- und Sondertransporte
19.
Einzeltransporte
20.
Sondertransporte
Vierter Teil:
Schlussvorschrift
21.
Schlussvorschrift
1.
Anwendungsbereich
(1) Diese Vorschrift regelt den Transport von Gefangenen, soweit es sich nicht um Ausführungen, um Überstellungen am selben Ort, um Transporte zwischen Teilen einer Justizvollzugseinrichtung oder um Fahrten zu Arbeitsstellen handelt. Auf Transporte zum Zwecke der Vorführung ist die Vorschrift nur anzuwenden, wenn ein Vorführungsbefehl nach § 457 StPO erlassen ist.
(2) Den Ländern bleibt es unbenommen, ergänzende Ausführungsvorschriften zu erlassen.
2.
Transportgefangene
Gefangene im Sinne dieser Vorschrift sind:
a)
Strafgefangene sowie Personen, gegen die auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt ist,
b)
Untersuchungsgefangene sowie einstweilig Untergebrachte (vgl. § 126a StPO),
c)
Personen, die aufgrund eines Haftbefehls oder eines Vorführungsbefehls (zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe) von der Polizei festgenommen worden sind,
d)
Zivilhaftgefangene,
e)
Auslieferungs- oder Durchlieferungsgefangene,
f)
abzuschiebende oder zurückzuschiebende Ausländerinnen und Ausländer.
3.
Transportbehörden
Transportbehörden sind:
a)
beim Einzeltransport die Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
b)
beim Sammeltransport die im „Kursbuch für den Gefangenensammeltransport“ bei den einzelnen Umläufen bekannt gegebenen Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
c)
beim Sondertransport besonders beauftragte Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen.
4.
Auftragsstelle, Abfahrtsstelle, Bestimmungsstelle
Die Auftragsstelle veranlasst den Transport. Von der Abfahrtsstelle geht der Gefangenentransport aus. Der Bestimmungsstelle werden die Transportgefangenen zugeführt.
5.
Transportarten
(1) Gefangene sind grundsätzlich im Sammeltransport zu befördern. Wird der Abfahrts- oder Bestimmungsort von den Gefangenensammeltransportfahrzeugen nicht berührt, und müssen deshalb Gefangene auf Teilstrecken im Einzeltransport befördert werden, so ist dieser wie ein Sammeltransport abzurechnen (vgl. Nr. 14 Abs. 4 GTV).
(2) Im Einzeltransport sind zu befördern:
a)
jugendliche und heranwachsende Untersuchungsgefangene und Gefangene im Jugendstrafvollzug, die im Sammeltransport von erwachsenen Gefangenen nicht getrennt werden können,
b)
Gefangene, bei denen die Auftragsstelle ausnahmsweise aus zwingenden Gründen z.B. wegen besonderer Gefährlichkeit des Gefangenen oder wegen Dringlichkeit der Beförderung diese Transportart angeordnet hat,
c)
Gefangene, bei denen nach der Feststellung einer Ärztin oder eines Arztes der Justizvollzugseinrichtung oder Polizei oder einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes die Beförderung im Sammeltransport aus gesundheitlichen Gründen nicht angezeigt ist,
d)
weibliche Gefangene von Beginn der 21. Schwangerschaftswoche an,
e)
Zivilhaftgefangene, die im Sammeltransport von anderen Gefangenen nicht getrennt werden können.
(3) Im Übrigen ist Einzeltransport nur zulässig, wenn
a)
ein Sammeltransport in Richtung des Bestimmungsortes nicht besteht oder
b)
wenn hierdurch die Behandlung von Gefangenen oder die Eingliederung nach der Entlassung wesentlich gefördert wird oder
c)
wenn Gefangene persönliche Gründe vorbringen, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, sie die Kosten des Transports bereitstellen und die Transportbehörde den Transport ohne Einschränkung ihrer sonstigen Aufgaben durchführen kann.
(4) Für Einzeltransporte kann jedes geeignete Beförderungsmittel benutzt werden. Die Gründe für den Einzeltransport sind aktenkundig zu machen.
6.
Transportbegleitung
(1) Gefangenentransporte werden von Bediensteten des Justizvollzuges oder der Polizei begleitet.
(2) Die Transportbegleitung hat den Sicherheitsaspekten Rechnung zu tragen.
Versuche von Gefangenen, mit der Außenwelt oder mit getrennt untergebrachten Gefangenen in Verbindung zu treten, sind zu unterbinden.
(3) Die Zahl der transportbegleitenden Bediensteten bestimmt sich nach der Anzahl und Gefährlichkeit der Gefangenen und den sonstigen Beförderungsverhältnissen.
(4) Die Bediensteten tragen Dienstkleidung, soweit nicht bei Einzeltransporten die Transportbehörde etwas anderes bestimmt.
Sie haben ihren Dienstausweis stets bei sich zu führen und sind mit den erforderlichen Waffen, Fesseln usw. auszurüsten.
Das Nähere bestimmt die Transportbehörde.
(5) Für Transporte weiblicher Gefangener werden Transportbegleiterinnen oder mindestens zwei Transportbegleiter eingesetzt.
(6) Sind bei einem Transport mehrere transportbegleitende Bedienstete erforderlich, so bestimmt die Transportbehörde, wer den Transport leitet (Transportleitung).
Die Transportleitung erteilt die erforderlichen Weisungen und ist dafür verantwortlich, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen Anweisungen beachtet werden.
Im Sammeltransport ist die Transportleitung weisungsbefugt, soweit es sich nicht um fahrtechnische Fragen handelt.
(7) Werden Bedienstete während des Transports dienstunfähig, so ist erforderlichenfalls von der nächsten Transportbehörde Ersatz zu erbitten.
Die Dienststelle ist alsbald zu unterrichten.
7.
Transportersuchen
(1) Voraussetzung für die Einleitung des Transports ist:
a)
ein Transportersuchen der berechtigten Stelle nach Vordruck GTV 1 oder
b)
eine schriftliche Anordnung der Leitung der Justizvollzugseinrichtung, in der sich die oder der Gefangene befindet.
(2) Transportersuchen, insbesondere zur Wahrnehmung eines Termins, sind so rechtzeitig zu stellen, dass Gefangene im Sammeltransport befördert werden können. Ist der Grund für den Transport erledigt oder entfallen, leitet die Bestimmungsstelle den Rücktransport ein, auch wenn die Auftragsstelle dies nicht ausdrücklich angeordnet hat.
(3) Bei ausländischen Gefangenen, die abzuschieben oder zurückzuschieben sind, ist dem Transportersuchen ein Abdruck des Abschiebungshaftbeschlusses beizufügen.
8.
Vorbereitung der Transporte durch die Abfahrtsstelle
(1) Die Abfahrtsstelle prüft, wann und auf welchem Wege Gefangene der Bestimmungsstelle zugeführt werden sollen. Sie hat den Transport so rechtzeitig zu veranlassen, dass Gefangene, insbesondere zur Wahrnehmung eines Termins, pünktlich eintreffen.
(2) Für den Transport ist ein Transportschein nach Vordruck GTV 2 auszustellen, der mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen ist. Hin- und Rücktransport gelten als zwei Transporte.
(3) Der Transport darf nur durchgeführt werden, wenn der medizinische Dienst die Transportfähigkeit festgestellt und auf dem Transportschein bescheinigt hat.
Stellt dieser eine mögliche Gefährdung durch Blut- oder Sekretkontakt fest, so ist dies auf dem Transportschein zu vermerken.
(4) Sind für Gefangene Arzneimittel mitzugeben oder erscheinen besondere Behandlungshinweise für den Transport und für die Bestimmungsstelle angezeigt, so hat der medizinische Dienst dies in einer besonderen Anlage zum Transportschein zu vermerken.
(5) Gefangene können in eigener Kleidung befördert werden, soweit nicht aus Sicherheitsgründen angeordnet wird, dass Anstaltskleidung zu tragen ist.
Anstaltskleidung ist von der Bestimmungsstelle an die Abfahrtsstelle zurückzusenden, wenn die oder der Gefangene voraussichtlich nicht zur Abfahrtsstelle zurückkehrt.
(6) Sollen Gefangene während des Transports – ggf. auch im Gefangenensammeltransportfahrzeug – gefesselt werden (vgl. Nr. 12) oder sind besondere Vorsichtsmaßregeln zu beachten, so ist dies auf dem Transportschein zu vermerken.
Der Vermerk ist rot zu unterstreichen und zu unterschreiben.
9.
Habe
(1) Gefangene dürfen ein kleines Gepäckstück als Handgepäck in der Größe bis zu maximal 60 x 40 x 40 cm zur Mitnahme folgender Gegenstände mit sich führen:
a)
Hygieneartikel, Körperpflegemittel und Wäsche,
b)
Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, deren Aushändigung die Ärztin oder der Arzt für notwendig und unbedenklich hält und die auf dem Transportschein vermerkt sind,
c)
Schriftstücke und persönliche Aufzeichnungen, die für einen unmittelbar bevorstehenden Termin benötigt werden,
d)
Transportverpflegung und Tabakwaren,
e)
Persönliche Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern nicht Sicherheitsbedenken entgegenstehen.
(2) Das Handgepäck darf weder Geld noch Wertsachen, Musikinstrumente, Ton- und Bildwiedergabegeräte, Mobiltelefone oder gefährliche Gegenstände (z.B. Messer) enthalten.
(3) Im Sammeltransport soll zugleich auch die übrige Habe mitbefördert werden, wenn der hierfür vorgesehene Raum ausreicht.
Sperrige Gegenstände, Tiere sowie gefährliche Gegenstände (insbesondere Waffen) sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Zurückgelassene Habe ist nachzusenden.
Wertsachen und Geld können im Sammeltransport mitbefördert werden, wenn sie in geeigneten und verplombten Behältnissen transportiert werden und die Aushändigung gegenseitig dokumentiert wird.
(4) Alle Gepäckstücke müssen gut verpackt und verplombt sein. Sie dürfen ein Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschreiten und sind mit dem Namen der oder des Gefangenen, der Abfahrtsstelle und der Bestimmungsstelle zu versehen.
Ungenügend verpacktes oder beschriftetes Gepäck kann die Transportbegleitung zurückweisen.
Die Gepäckstücke sind auf dem Transportschein ihrer Art und Zahl nach besonders zu vermerken.
(5) Bei länderübergreifenden Transporten kommt in der Regel nur die Mitnahme eines Gepäckstücks in Betracht.
Bei länderübergreifenden Verlegungen dürfen zwei Gepäckstücke mitgenommen werden.
(6) Die übrige Habe von Gefangenen im Sinn der Nr. 2 Buchst. e und f ist so rechtzeitig abzusenden, dass sie spätestens gleichzeitig mit den Gefangenen bei der von der Auftragsstelle bezeichneten Dienststelle eintrifft.
Auf dem Transportschein ist zu vermerken, wann und wohin die Habe abgesandt worden ist.
10.
Transportverpflegung
(1) Erfolgt die Verpflegung nicht in der Abfahrts- oder Übernachtungsanstalt bzw. in der während des Transports angefahrenen Justizvollzugseinrichtung, so sind die Transportverpflegung und ausreichende Getränke von der Abfahrts- bzw. der Übernachtungsstelle mitzugeben.
(2) Ärztlich angeordnete Sonderkost ist auf dem Transportschein nach Art und Umfang zu vermerken.
11.
Durchführung der Transporte
(1) Gefangene sind unmittelbar vor dem Transport gründlich auf den Besitz verbotener Gegenstände zu durchsuchen und alsdann mit Transportschein und der mitzuführenden Habe der Transportbegleitung zu übergeben.
Die Durchsuchung ist auf dem Transportschein mit Name und Unterschrift zu bescheinigen.
Dem Transportschein sind die Personalunterlagen und ggf. auch die Ausweispapiere in einem verschlossenen Behältnis beizufügen.
Auf dem Behältnis sind der Name der oder des Gefangenen, die Abfahrts- und Bestimmungsstelle und der Inhalt anzugeben.
Die Übernahme hat die Transportbegleitung in einem Transportbuch (GTV 3), das bei jeder Justizvollzugseinrichtung geführt wird, zu bescheinigen.
In dieser Weise ist auch zu verfahren, wenn Gefangene während des Transports nur vorübergehend in einer Justizvollzugseinrichtung untergebracht waren.
(2) Beim Sammeltransport trägt die Transportleitung den Namen der Gefangenen und die sonstigen Angaben in eine Transportliste (GTV 4) ein und lässt sich darin die spätere Übergabe bescheinigen.
Beim Einzeltransport stellt die Bestimmungsstelle eine Einlieferungsbescheinigung aus.
(3) Beim Sammeltransport führt die Transportleitung neben der Transportliste einen Nachweis über die Zu- und Abgänge (GTV 5).
(4) Der Transportschein wird nach Beendigung des Transports zu den Gefangenenpersonalakten genommen.
12.
Anwendung unmittelbaren Zwanges
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges, insbesondere die Fesselung und der Gebrauch von Schusswaffen, richten sich nach dem Strafvollzugsgesetz und nach den Polizeigesetzen der Länder. Bei Untersuchungsgefangenen und einstweilig Untergebrachten nach § 126a StPO ist § 119 Abs. 5 und 6 StPO zu beachten.
Dazu wird ergänzend bestimmt:
a)
Über die Fesselung entscheidet die Abfahrtsstelle, soweit die Auftragsstelle nicht bereits im Transportersuchen eine Anordnung getroffen hat. Beim Sammeltransport bezieht sich die Anordnung der Fesselung auf den Weg vom und zum Gefangenensammeltransportfahrzeug. Sollen Gefangene während der Fahrt aus besonderen Gründen gefesselt bleiben, so ist dies von der Dienststelle, welche die Entscheidung über die Fesselung trifft, besonders anzuordnen (vgl. Nr. 8 Abs. 6). Müssen in dringenden Fällen Untersuchungsgefangene oder einstweilig Untergebrachte auf Anordnung der Abfahrtsstelle gefesselt werden, ist hierzu unverzüglich die Genehmigung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters (§ 119 Abs. 6 Satz 1, §§ 126, 126a StPO) einzuholen.
b)
Erweist sich die Fesselung aus Gründen, die erst während des Transports auftreten, als notwendig, so kann sie die Transportleitung anordnen. Eine Fesselung auf dem Rücken kommt nur aus zwingenden Gründen in Betracht. Grund, Art und Dauer der Fesselung sind auf der Rückseite des Transportscheins unter „sonstige Vermerke“ festzuhalten.
Bei Untersuchungsgefangenen oder einstweilig Untergebrachten holt die Bestimmungsstelle die Genehmigung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters ein.
13.
Besondere Vorkommnisse
(1) Wird während des Transports ärztliche Hilfe erforderlich, ist diese sobald wie möglich zu gewähren.
Ist die oder der Gefangene nicht mehr transportfähig, so ist die nächste Vollzugsanstalt um Übernahme zu bitten.
Diese benachrichtigt unverzüglich die Abfahrtsstelle, die Auftragsstelle und die Bestimmungsstelle.
(2) Ist eine Verbringung der oder des Gefangenen in ein öffentliches Krankenhaus oder eine sonstige medizinische Behandlung außerhalb des Justizvollzuges notwendig, so informiert die Transportleitung unverzüglich die nächste Vollzugsanstalt. Diese übernimmt die Beaufsichtigung der oder des Gefangenen und informiert die Abfahrtsstelle, die Auftragsstelle und die Bestimmungsstelle. Kann die Beaufsichtigung durch die nächste Vollzugsanstalt nicht erfolgen, so ist die Polizei um Amtshilfe zu ersuchen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 trägt die Behandlungskosten die Auftragsstelle. Sofern der Transport nicht von einer Justizvollzugseinrichtung veranlasst worden ist, fallen die Kosten der Einrichtung zur Last, die zum Zeitpunkt deren Entstehung in vollzuglichen Angelegenheiten für die Gefangene oder den Gefangenen zuständig ist.
(4) Im Falle einer Entweichung sind unverzüglich die zur Wiederergreifung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, vor allem ist sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und um die Einleitung von Fahndungsmaßnahmen und um Festnahme zu ersuchen.
Die Transportbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Die Transportbegleitung hat besondere Vorkommnisse während des Transports – namentlich Erkrankungen, Entweichungen, Entweichungsversuche, Selbstmordversuche, Widersetzlichkeiten, Unfälle – der Transportbehörde zu melden.
14.
Transportkosten
(1) Jede Transportbehörde trägt die ihr entstandenen Transportkosten selbst; eine Erstattung durch die Auftragsstelle findet nicht statt.
Dies gilt nicht für
a)
Einzeltransporte, wenn diese für eine Auftragsstelle eines anderen Landes durchgeführt werden,
b)
Einzeltransporte im persönlichen Interesse Gefangener, die in diesem Fall die Transportkosten zu zahlen haben (vgl. Nr. 5 Abs. 3 Buchst. c).
(2) Auf Ersuchen der Auftragsstelle teilt die Transportbehörde dieser die ihr entstandenen Transportkosten mit.
(3) Die Berechnung der Transportkosten obliegt für Sammeltransporte der Bestimmungsstelle, für Einzeltransporte der Transportbehörde, die die Gefangene oder den Gefangenen der Bestimmungsstelle zugeführt hat.
(4) Als Transportkosten ist beim Sammeltransport ein Pauschalsatz von 0,30 Euro für den Transportkilometer und je Person zu berechnen.
Als Transportkilometer gelten die im Kursbuch für den Gefangenentransport enthaltenen Angaben zu den Straßenkilometern; fehlt eine solche, sind insoweit die tatsächlich gefahrenen Kilometer anzusetzen.
Damit sind alle Transportkosten einschließlich der Fahrzeugkosten, der anteiligen Personalkosten, der Reisekostenvergütungen und sonstige notwendige bare Aufwendungen abgegolten.
(5) Zu den Transportkosten beim Einzeltransport gehören die Fahrzeugkosten, die anteiligen Personalkosten für die Fahrerin oder den Fahrer und begleitende Bedienstete, deren Reisekostenvergütungen und sonstige notwendige bare Aufwendungen.
In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a hat die Auftragsstelle der Transportbehörde nur die zusätzlich entstandenen Auslagen zu ersetzen; dazu gehören lediglich die Fahrzeugkosten, die Reisekostenvergütungen für die Fahrerin oder den Fahrer und begleitende Bedienstete und sonstige bare Aufwendungen.
15.
Umläufe
Sammeltransporte werden planmäßig mit den dafür bestimmten Fahrzeugen durchgeführt.
Die Transportbehörden und die Strecken und Zeiten der fahrplanmäßigen Umläufe werden mit den vorgesehenen Anschlüssen in dem Kursbuch für den Gefangenensammeltransport bekannt gegeben.
16.
Gefangenensammeltransportfahrzeuge
(1) Für jedes Fahrzeug ist eine Fahrerin oder ein Fahrer einzuteilen.
Die Fahrerin oder der Fahrer ist für den verkehrs- und betriebssicheren Zustand sowie für die ständige Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs verantwortlich.
Mängel sind der Transportbehörde zu melden.
(2) Die Fahrzeuge sind je nach den Erfordernissen mit einer ausreichenden Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern zu besetzen.
Die jeweilige Fahrzeit ist im Fahrtenbuch zu vermerken.
Vor Verlassen des Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass dieses nicht unbefugt in Betrieb genommen werden kann.
(3) Im Fahrbetrieb geht die fahrtechnische Sicherheit allen anderen Belangen vor.
Wird die Fahrsicherheit durch Nebel, Glatteis usw. erheblich behindert, so entscheidet die Fahrerin oder der Fahrer im Benehmen mit der Transportleitung, ob und wie der Transport durchzuführen ist.
(4) Treten während der Fahrt Mängel am Fahrzeug auf, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen und nicht sofort beseitigt werden können, so ist es auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen.
Die Transportleitung veranlasst, dass die Transportbehörde alsbald verständigt wird und trifft die zur Sicherung des Transports erforderlichen Maßnahmen.
(5) In jedem Fahrzeug sind so viele Fesseln mitzuführen, dass im Bedarfsfalle alle Gefangenen gefesselt werden können.
(6) Schusswaffen dürfen, von Notfällen abgesehen, im Transportraum nicht getragen werden.
Sie sind an einer hierfür geeigneten Stelle griffbereit aufzubewahren. Beim Verlassen des Fahrzeugs sind die Bediensteten für die sichere und sachgemäße Verwahrung ihrer Schusswaffen verantwortlich.
17.
Durchführung der Sammeltransporte
(1) Die Transportleitung hat sich vor Antritt einer jeden Fahrt davon zu überzeugen, dass
a)
der Transportraum des Fahrzeuges sich in einem ordnungsgemäßen, sicheren und technisch einwandfreien Zustand befindet,
b)
das vorgeschriebene Gerät vollzählig und gebrauchsfähig vorhanden ist.
Einzeltransporträume sind bei jedem Wechsel von Gefangenen erneut zu kontrollieren.
Die Transportleitung ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug während des Transports ständig ausreichend beaufsichtigt ist.
Weitere Personen außer Gefangenen und der Transportbegleitung dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Leitung der Transportbehörde mitgenommen werden.
(2) Die transportbegleitenden Bediensteten haben ihre Plätze im Gang des Fahrzeugs so einzunehmen, dass sie die Zellentüren ständig überblicken können. Während der Fahrt, insbesondere auf freier Strecke, sollen die Zellen nicht geöffnet werden.
Ist dies aus zwingenden Gründen ausnahmsweise notwendig, so soll das Fahrzeug vorher angehalten werden.
Vor dem Aufschließen einer Zelle haben die Beifahrerin oder der Beifahrer und erforderlichenfalls die Fahrerin oder der Fahrer sich mit griffbereit getragener Schusswaffe vor der Einstiegstür des Fahrzeugs aufzustellen.
(3) Erscheint der Transportleitung im Laufe des Transports die Sicherheit nicht mehr genügend gewährleistet, so hat sie die nächste Polizeidienststelle oder Justizvollzugseinrichtung um Unterstützung zu bitten.
(4) Wenn das Fahrzeug auf der Fahrt zwischen zwei Justizvollzugseinrichtungen geräumt werden muss, sind den Gefangenen Fesseln anzulegen.
Die Transportleitung bestimmt den Standort der mit Schusswaffen ausgerüsteten Bediensteten.
Im Bedarfsfall ist von der nächsten Polizeidienststelle oder Justizvollzugseinrichtung zusätzliche Hilfe zur Sicherung des Transports anzufordern.
(5) An den Übergabestellen sind die Zellen erst dann aufzuschließen, wenn die oder der mit der Übernahme oder Übergabe der Gefangenen beauftragte Bedienstete erschienen ist.
(6) Nach Beendigung des Transports vergewissert sich die Transportleitung, dass alle Zellen geräumt sind.
Sie prüft zugleich den Transportraum auf etwaige Beschädigungen oder andere Mängel und sorgt für deren Abstellung.
18.
Unterbringung der Gefangenen
(1) Im Gefangenensammeltransportfahrzeug dürfen nicht mehr Gefangene befördert werden, als Sitzplätze in den Zellen vorhanden sind.
Die Türen der Zellen sind ständig mit allen vorhandenen Verschlussmöglichkeiten zu sichern.
(2) Weibliche Gefangene sind von männlichen Gefangenen getrennt unterzubringen.
(3) Untersuchungsgefangene sind von Strafgefangenen nach Möglichkeit, Jugendliche und Heranwachsende, die nicht aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommen sind, von erwachsenen Gefangenen sowie Zivilhaftgefangene von anderen Gefangenen in jedem Falle zu trennen.
Dem Ersuchen einer Auftragsstelle, bestimmte Gefangene einzeln unterzubringen oder voneinander getrennt zu halten, ist zu entsprechen.
(4) Gefährliche Gefangene sind in Einzelzellen unterzubringen.
Reichen diese nicht aus, so dürfen Gemeinschaftszellen für ihre Unterbringung in Anspruch genommen werden; bestehen hiergegen im Einzelfalle Bedenken, so kann die Transportleitung die Übernahme ablehnen.
(5) Das Rauchen im Gefangenensammeltransportfahrzeug ist grundsätzlich nicht gestattet.
Über Ausnahmen entscheidet die Transportleitung.

Dritter Teil: Einzel- und Sondertransporte

19.
Einzeltransporte
(1) Einzeltransporte werden grundsätzlich von der für die Abfahrtsstelle zuständigen Transportbehörde durchgeführt (vgl. Nr. 3 Buchst. a).
Bei Bahntransporten kann für die Überführung von Gefangenen vom Bestimmungsbahnhof zur Bestimmungsstelle deren Unterstützung angefordert werden.
(2) Muss der Transport länger als 24 Stunden unterbrochen werden, so hat die nächstgelegene Justizvollzugseinrichtung die Gefangenen zu übernehmen und die Weiterbeförderung als neuen Transport zu veranlassen.
Auftragsstelle, Abfahrtsstelle und Bestimmungsstelle sind von der Unterbrechung unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Bei Bahntransporten ist dafür zu sorgen, dass Gefangene nach Möglichkeit in einem besonderen Abteil untergebracht werden.
(4) Die transportbegleitenden Bediensteten sind verpflichtet, Rücktransporte vom Bestimmungsort zu übernehmen, falls diese an ihrem Dienstort enden und nicht besondere Gründe entgegenstehen.
20.
Sondertransporte
Gruppenverlegungen außerhalb der Umläufe für den Sammeltransport werden als Sondertransporte durchgeführt.
Die Vorschriften über den Sammeltransport sind entsprechend anzuwenden, soweit die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.
Transportscheine sind nicht erforderlich, es genügen Transportlisten.

Vierter Teil: Schlussvorschrift

21.
Schlussvorschrift
Diese Vorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Schuster
Ministerialdirektor