Inhalt

GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
4.
Auftragsstelle, Abfahrtsstelle, Bestimmungsstelle
Die Auftragsstelle veranlasst den Transport. Von der Abfahrtsstelle geht der Gefangenentransport aus. Der Bestimmungsstelle werden die Transportgefangenen zugeführt.