Über die Fesselung entscheidet die Abfahrtsstelle, soweit die Auftragsstelle nicht bereits im
Transportersuchen eine Anordnung getroffen hat. Beim Sammeltransport bezieht sich die Anordnung der Fesselung auf den Weg vom und zum Gefangenensammeltransportfahrzeug. Sollen Gefangene während der Fahrt aus besonderen Gründen gefesselt bleiben, so ist dies von der Dienststelle, welche die Entscheidung über die Fesselung trifft, besonders anzuordnen (vgl. Nr. 8 Abs. 6). Müssen in dringenden Fällen Untersuchungsgefangene oder einstweilig Untergebrachte auf Anordnung der Abfahrtsstelle gefesselt werden, ist hierzu unverzüglich die Genehmigung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters (§ 119 Abs. 6 Satz 1, §§ 126, 126a StPO) einzuholen.