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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
12.
Anwendung unmittelbaren Zwanges
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges, insbesondere die Fesselung und der Gebrauch von Schusswaffen, richten sich nach dem Strafvollzugsgesetz und nach den Polizeigesetzen der Länder. Bei Untersuchungsgefangenen und einstweilig Untergebrachten nach § 126a StPO ist § 119 Abs. 5 und 6 StPO zu beachten.
Dazu wird ergänzend bestimmt:
a)
Über die Fesselung entscheidet die Abfahrtsstelle, soweit die Auftragsstelle nicht bereits im Transportersuchen eine Anordnung getroffen hat. Beim Sammeltransport bezieht sich die Anordnung der Fesselung auf den Weg vom und zum Gefangenensammeltransportfahrzeug. Sollen Gefangene während der Fahrt aus besonderen Gründen gefesselt bleiben, so ist dies von der Dienststelle, welche die Entscheidung über die Fesselung trifft, besonders anzuordnen (vgl. Nr. 8 Abs. 6). Müssen in dringenden Fällen Untersuchungsgefangene oder einstweilig Untergebrachte auf Anordnung der Abfahrtsstelle gefesselt werden, ist hierzu unverzüglich die Genehmigung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters (§ 119 Abs. 6 Satz 1, §§ 126, 126a StPO) einzuholen.
b)
Erweist sich die Fesselung aus Gründen, die erst während des Transports auftreten, als notwendig, so kann sie die Transportleitung anordnen. Eine Fesselung auf dem Rücken kommt nur aus zwingenden Gründen in Betracht. Grund, Art und Dauer der Fesselung sind auf der Rückseite des Transportscheins unter „sonstige Vermerke“ festzuhalten.
Bei Untersuchungsgefangenen oder einstweilig Untergebrachten holt die Bestimmungsstelle die Genehmigung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters ein.