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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
17.
Durchführung der Sammeltransporte
(1) Die Transportleitung hat sich vor Antritt einer jeden Fahrt davon zu überzeugen, dass
a)
der Transportraum des Fahrzeuges sich in einem ordnungsgemäßen, sicheren und technisch einwandfreien Zustand befindet,
b)
das vorgeschriebene Gerät vollzählig und gebrauchsfähig vorhanden ist.
Einzeltransporträume sind bei jedem Wechsel von Gefangenen erneut zu kontrollieren.
Die Transportleitung ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug während des Transports ständig ausreichend beaufsichtigt ist.
Weitere Personen außer Gefangenen und der Transportbegleitung dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Leitung der Transportbehörde mitgenommen werden.
(2) Die transportbegleitenden Bediensteten haben ihre Plätze im Gang des Fahrzeugs so einzunehmen, dass sie die Zellentüren ständig überblicken können. Während der Fahrt, insbesondere auf freier Strecke, sollen die Zellen nicht geöffnet werden.
Ist dies aus zwingenden Gründen ausnahmsweise notwendig, so soll das Fahrzeug vorher angehalten werden.
Vor dem Aufschließen einer Zelle haben die Beifahrerin oder der Beifahrer und erforderlichenfalls die Fahrerin oder der Fahrer sich mit griffbereit getragener Schusswaffe vor der Einstiegstür des Fahrzeugs aufzustellen.
(3) Erscheint der Transportleitung im Laufe des Transports die Sicherheit nicht mehr genügend gewährleistet, so hat sie die nächste Polizeidienststelle oder Justizvollzugseinrichtung um Unterstützung zu bitten.
(4) Wenn das Fahrzeug auf der Fahrt zwischen zwei Justizvollzugseinrichtungen geräumt werden muss, sind den Gefangenen Fesseln anzulegen.
Die Transportleitung bestimmt den Standort der mit Schusswaffen ausgerüsteten Bediensteten.
Im Bedarfsfall ist von der nächsten Polizeidienststelle oder Justizvollzugseinrichtung zusätzliche Hilfe zur Sicherung des Transports anzufordern.
(5) An den Übergabestellen sind die Zellen erst dann aufzuschließen, wenn die oder der mit der Übernahme oder Übergabe der Gefangenen beauftragte Bedienstete erschienen ist.
(6) Nach Beendigung des Transports vergewissert sich die Transportleitung, dass alle Zellen geräumt sind.
Sie prüft zugleich den Transportraum auf etwaige Beschädigungen oder andere Mängel und sorgt für deren Abstellung.