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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
2.
Transportgefangene
Gefangene im Sinne dieser Vorschrift sind:
a)
Strafgefangene sowie Personen, gegen die auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt ist,
b)
Untersuchungsgefangene sowie einstweilig Untergebrachte (vgl. § 126a StPO),
c)
Personen, die aufgrund eines Haftbefehls oder eines Vorführungsbefehls (zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe) von der Polizei festgenommen worden sind,
d)
Zivilhaftgefangene,
e)
Auslieferungs- oder Durchlieferungsgefangene,
f)
abzuschiebende oder zurückzuschiebende Ausländerinnen und Ausländer.