(1) Erfolgt die Verpflegung nicht in der Abfahrts- oder Übernachtungsanstalt bzw. in der während des Transports angefahrenen Justizvollzugseinrichtung, so sind die Transportverpflegung und ausreichende Getränke von der Abfahrts- bzw. der Übernachtungsstelle mitzugeben.
(2) Ärztlich angeordnete Sonderkost ist auf dem
Transportschein nach Art und Umfang zu vermerken.