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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
10.
Transportverpflegung
(1) Erfolgt die Verpflegung nicht in der Abfahrts- oder Übernachtungsanstalt bzw. in der während des Transports angefahrenen Justizvollzugseinrichtung, so sind die Transportverpflegung und ausreichende Getränke von der Abfahrts- bzw. der Übernachtungsstelle mitzugeben.
(2) Ärztlich angeordnete Sonderkost ist auf dem Transportschein nach Art und Umfang zu vermerken.