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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
1.
Anwendungsbereich
(1) Diese Vorschrift regelt den Transport von Gefangenen, soweit es sich nicht um Ausführungen, um Überstellungen am selben Ort, um Transporte zwischen Teilen einer Justizvollzugseinrichtung oder um Fahrten zu Arbeitsstellen handelt. Auf Transporte zum Zwecke der Vorführung ist die Vorschrift nur anzuwenden, wenn ein Vorführungsbefehl nach § 457 StPO erlassen ist.
(2) Den Ländern bleibt es unbenommen, ergänzende Ausführungsvorschriften zu erlassen.