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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
5.
Transportarten
(1) Gefangene sind grundsätzlich im Sammeltransport zu befördern. Wird der Abfahrts- oder Bestimmungsort von den Gefangenensammeltransportfahrzeugen nicht berührt, und müssen deshalb Gefangene auf Teilstrecken im Einzeltransport befördert werden, so ist dieser wie ein Sammeltransport abzurechnen (vgl. Nr. 14 Abs. 4 GTV).
(2) Im Einzeltransport sind zu befördern:
a)
jugendliche und heranwachsende Untersuchungsgefangene und Gefangene im Jugendstrafvollzug, die im Sammeltransport von erwachsenen Gefangenen nicht getrennt werden können,
b)
Gefangene, bei denen die Auftragsstelle ausnahmsweise aus zwingenden Gründen z.B. wegen besonderer Gefährlichkeit des Gefangenen oder wegen Dringlichkeit der Beförderung diese Transportart angeordnet hat,
c)
Gefangene, bei denen nach der Feststellung einer Ärztin oder eines Arztes der Justizvollzugseinrichtung oder Polizei oder einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes die Beförderung im Sammeltransport aus gesundheitlichen Gründen nicht angezeigt ist,
d)
weibliche Gefangene von Beginn der 21. Schwangerschaftswoche an,
e)
Zivilhaftgefangene, die im Sammeltransport von anderen Gefangenen nicht getrennt werden können.
(3) Im Übrigen ist Einzeltransport nur zulässig, wenn
a)
ein Sammeltransport in Richtung des Bestimmungsortes nicht besteht oder
b)
wenn hierdurch die Behandlung von Gefangenen oder die Eingliederung nach der Entlassung wesentlich gefördert wird oder
c)
wenn Gefangene persönliche Gründe vorbringen, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, sie die Kosten des Transports bereitstellen und die Transportbehörde den Transport ohne Einschränkung ihrer sonstigen Aufgaben durchführen kann.
(4) Für Einzeltransporte kann jedes geeignete Beförderungsmittel benutzt werden. Die Gründe für den Einzeltransport sind aktenkundig zu machen.