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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
9.
Habe
(1) Gefangene dürfen ein kleines Gepäckstück als Handgepäck in der Größe bis zu maximal 60 x 40 x 40 cm zur Mitnahme folgender Gegenstände mit sich führen:
a)
Hygieneartikel, Körperpflegemittel und Wäsche,
b)
Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, deren Aushändigung die Ärztin oder der Arzt für notwendig und unbedenklich hält und die auf dem Transportschein vermerkt sind,
c)
Schriftstücke und persönliche Aufzeichnungen, die für einen unmittelbar bevorstehenden Termin benötigt werden,
d)
Transportverpflegung und Tabakwaren,
e)
Persönliche Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern nicht Sicherheitsbedenken entgegenstehen.
(2) Das Handgepäck darf weder Geld noch Wertsachen, Musikinstrumente, Ton- und Bildwiedergabegeräte, Mobiltelefone oder gefährliche Gegenstände (z.B. Messer) enthalten.
(3) Im Sammeltransport soll zugleich auch die übrige Habe mitbefördert werden, wenn der hierfür vorgesehene Raum ausreicht.
Sperrige Gegenstände, Tiere sowie gefährliche Gegenstände (insbesondere Waffen) sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Zurückgelassene Habe ist nachzusenden.
Wertsachen und Geld können im Sammeltransport mitbefördert werden, wenn sie in geeigneten und verplombten Behältnissen transportiert werden und die Aushändigung gegenseitig dokumentiert wird.
(4) Alle Gepäckstücke müssen gut verpackt und verplombt sein. Sie dürfen ein Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschreiten und sind mit dem Namen der oder des Gefangenen, der Abfahrtsstelle und der Bestimmungsstelle zu versehen.
Ungenügend verpacktes oder beschriftetes Gepäck kann die Transportbegleitung zurückweisen.
Die Gepäckstücke sind auf dem Transportschein ihrer Art und Zahl nach besonders zu vermerken.
(5) Bei länderübergreifenden Transporten kommt in der Regel nur die Mitnahme eines Gepäckstücks in Betracht.
Bei länderübergreifenden Verlegungen dürfen zwei Gepäckstücke mitgenommen werden.
(6) Die übrige Habe von Gefangenen im Sinn der Nr. 2 Buchst. e und f ist so rechtzeitig abzusenden, dass sie spätestens gleichzeitig mit den Gefangenen bei der von der Auftragsstelle bezeichneten Dienststelle eintrifft.
Auf dem Transportschein ist zu vermerken, wann und wohin die Habe abgesandt worden ist.