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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
14.
Transportkosten
(1) Jede Transportbehörde trägt die ihr entstandenen Transportkosten selbst; eine Erstattung durch die Auftragsstelle findet nicht statt.
Dies gilt nicht für
a)
Einzeltransporte, wenn diese für eine Auftragsstelle eines anderen Landes durchgeführt werden,
b)
Einzeltransporte im persönlichen Interesse Gefangener, die in diesem Fall die Transportkosten zu zahlen haben (vgl. Nr. 5 Abs. 3 Buchst. c).
(2) Auf Ersuchen der Auftragsstelle teilt die Transportbehörde dieser die ihr entstandenen Transportkosten mit.
(3) Die Berechnung der Transportkosten obliegt für Sammeltransporte der Bestimmungsstelle, für Einzeltransporte der Transportbehörde, die die Gefangene oder den Gefangenen der Bestimmungsstelle zugeführt hat.
(4) Als Transportkosten ist beim Sammeltransport ein Pauschalsatz von 0,30 Euro für den Transportkilometer und je Person zu berechnen.
Als Transportkilometer gelten die im Kursbuch für den Gefangenentransport enthaltenen Angaben zu den Straßenkilometern; fehlt eine solche, sind insoweit die tatsächlich gefahrenen Kilometer anzusetzen.
Damit sind alle Transportkosten einschließlich der Fahrzeugkosten, der anteiligen Personalkosten, der Reisekostenvergütungen und sonstige notwendige bare Aufwendungen abgegolten.
(5) Zu den Transportkosten beim Einzeltransport gehören die Fahrzeugkosten, die anteiligen Personalkosten für die Fahrerin oder den Fahrer und begleitende Bedienstete, deren Reisekostenvergütungen und sonstige notwendige bare Aufwendungen.
In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a hat die Auftragsstelle der Transportbehörde nur die zusätzlich entstandenen Auslagen zu ersetzen; dazu gehören lediglich die Fahrzeugkosten, die Reisekostenvergütungen für die Fahrerin oder den Fahrer und begleitende Bedienstete und sonstige bare Aufwendungen.