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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
16.
Gefangenensammeltransportfahrzeuge
(1) Für jedes Fahrzeug ist eine Fahrerin oder ein Fahrer einzuteilen.
Die Fahrerin oder der Fahrer ist für den verkehrs- und betriebssicheren Zustand sowie für die ständige Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs verantwortlich.
Mängel sind der Transportbehörde zu melden.
(2) Die Fahrzeuge sind je nach den Erfordernissen mit einer ausreichenden Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern zu besetzen.
Die jeweilige Fahrzeit ist im Fahrtenbuch zu vermerken.
Vor Verlassen des Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass dieses nicht unbefugt in Betrieb genommen werden kann.
(3) Im Fahrbetrieb geht die fahrtechnische Sicherheit allen anderen Belangen vor.
Wird die Fahrsicherheit durch Nebel, Glatteis usw. erheblich behindert, so entscheidet die Fahrerin oder der Fahrer im Benehmen mit der Transportleitung, ob und wie der Transport durchzuführen ist.
(4) Treten während der Fahrt Mängel am Fahrzeug auf, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen und nicht sofort beseitigt werden können, so ist es auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen.
Die Transportleitung veranlasst, dass die Transportbehörde alsbald verständigt wird und trifft die zur Sicherung des Transports erforderlichen Maßnahmen.
(5) In jedem Fahrzeug sind so viele Fesseln mitzuführen, dass im Bedarfsfalle alle Gefangenen gefesselt werden können.
(6) Schusswaffen dürfen, von Notfällen abgesehen, im Transportraum nicht getragen werden.
Sie sind an einer hierfür geeigneten Stelle griffbereit aufzubewahren. Beim Verlassen des Fahrzeugs sind die Bediensteten für die sichere und sachgemäße Verwahrung ihrer Schusswaffen verantwortlich.