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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
7.
Transportersuchen
(1) Voraussetzung für die Einleitung des Transports ist:
a)
ein Transportersuchen der berechtigten Stelle nach Vordruck GTV 1 oder
b)
eine schriftliche Anordnung der Leitung der Justizvollzugseinrichtung, in der sich die oder der Gefangene befindet.
(2) Transportersuchen, insbesondere zur Wahrnehmung eines Termins, sind so rechtzeitig zu stellen, dass Gefangene im Sammeltransport befördert werden können. Ist der Grund für den Transport erledigt oder entfallen, leitet die Bestimmungsstelle den Rücktransport ein, auch wenn die Auftragsstelle dies nicht ausdrücklich angeordnet hat.
(3) Bei ausländischen Gefangenen, die abzuschieben oder zurückzuschieben sind, ist dem Transportersuchen ein Abdruck des Abschiebungshaftbeschlusses beizufügen.