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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
6.
Transportbegleitung
(1) Gefangenentransporte werden von Bediensteten des Justizvollzuges oder der Polizei begleitet.
(2) Die Transportbegleitung hat den Sicherheitsaspekten Rechnung zu tragen.
Versuche von Gefangenen, mit der Außenwelt oder mit getrennt untergebrachten Gefangenen in Verbindung zu treten, sind zu unterbinden.
(3) Die Zahl der transportbegleitenden Bediensteten bestimmt sich nach der Anzahl und Gefährlichkeit der Gefangenen und den sonstigen Beförderungsverhältnissen.
(4) Die Bediensteten tragen Dienstkleidung, soweit nicht bei Einzeltransporten die Transportbehörde etwas anderes bestimmt.
Sie haben ihren Dienstausweis stets bei sich zu führen und sind mit den erforderlichen Waffen, Fesseln usw. auszurüsten.
Das Nähere bestimmt die Transportbehörde.
(5) Für Transporte weiblicher Gefangener werden Transportbegleiterinnen oder mindestens zwei Transportbegleiter eingesetzt.
(6) Sind bei einem Transport mehrere transportbegleitende Bedienstete erforderlich, so bestimmt die Transportbehörde, wer den Transport leitet (Transportleitung).
Die Transportleitung erteilt die erforderlichen Weisungen und ist dafür verantwortlich, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen Anweisungen beachtet werden.
Im Sammeltransport ist die Transportleitung weisungsbefugt, soweit es sich nicht um fahrtechnische Fragen handelt.
(7) Werden Bedienstete während des Transports dienstunfähig, so ist erforderlichenfalls von der nächsten Transportbehörde Ersatz zu erbitten.
Die Dienststelle ist alsbald zu unterrichten.