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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
19.
Einzeltransporte
(1) Einzeltransporte werden grundsätzlich von der für die Abfahrtsstelle zuständigen Transportbehörde durchgeführt (vgl. Nr. 3 Buchst. a).
Bei Bahntransporten kann für die Überführung von Gefangenen vom Bestimmungsbahnhof zur Bestimmungsstelle deren Unterstützung angefordert werden.
(2) Muss der Transport länger als 24 Stunden unterbrochen werden, so hat die nächstgelegene Justizvollzugseinrichtung die Gefangenen zu übernehmen und die Weiterbeförderung als neuen Transport zu veranlassen.
Auftragsstelle, Abfahrtsstelle und Bestimmungsstelle sind von der Unterbrechung unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Bei Bahntransporten ist dafür zu sorgen, dass Gefangene nach Möglichkeit in einem besonderen Abteil untergebracht werden.
(4) Die transportbegleitenden Bediensteten sind verpflichtet, Rücktransporte vom Bestimmungsort zu übernehmen, falls diese an ihrem Dienstort enden und nicht besondere Gründe entgegenstehen.