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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
3.
Transportbehörden
Transportbehörden sind:
a)
beim Einzeltransport die Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
b)
beim Sammeltransport die im „Kursbuch für den Gefangenensammeltransport“ bei den einzelnen Umläufen bekannt gegebenen Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
c)
beim Sondertransport besonders beauftragte Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen.