- a)
-
beim Einzeltransport die Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
- b)
-
beim Sammeltransport die im „Kursbuch für den Gefangenensammeltransport“ bei den einzelnen Umläufen bekannt gegebenen Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
- c)
-
beim Sondertransport besonders beauftragte Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen.