Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
8.
Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei (Ersatz-)Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung

8.1

1Dem Aufnahmeersuchen sollen als Anlagen beigefügt sein (§§ 31, 53 Abs. 2 Nr. 1 der Strafvollstreckungsordnung – StVollstrO):
eine vollständige Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind,
ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der möglichst nicht älter als sechs Monate ist,
eine Abschrift des Gutachtens über den körperlichen oder geistigen Zustand der verurteilten Person.
2Fehlende Unterlagen sind unverzüglich nachzufordern.

8.2

1Läuft die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist ab, ohne dass sich die verurteilte Person zum Strafantritt stellt, ist die Einweisungsbehörde alsbald zu verständigen. 2Hat die verurteilte Person die Strafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten, so ist die Einweisungsbehörde entsprechend zu unterrichten. 3Hierbei kann das Aufnahmeersuchen zurückgesandt werden. 4Das Aufnahmeersuchen ist spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist der Einweisungsbehörde zurückzusenden.