Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
7.
Grundsätze der Aufnahme

7.1

Das Aufnahmeverfahren beginnt mit der Ingewahrsamnahme der betroffenen Person (vorläufige Aufnahme).

7.2

1Bereits zu Beginn des Aufnahmeverfahrens ist die Personengleichheit von Selbststellern oder Zugeführten mit der Person, die nach den Unterlagen aufgenommen werden soll, anhand von Ausweisen oder auf andere geeignete Weise festzustellen. 2Ergibt sich, dass anstatt der aufzunehmenden Person eine andere sich gestellt hat oder zugeführt worden ist, so ist die Einweisungsbehörde, bei einer vorläufig festgenommenen Person oder aufgrund eines Haftbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffenen Person das Gericht oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. 3Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu unterrichten.

7.3

1Urkundliche Grundlage für die Aufnahme zum Vollzug einer jeden Freiheitsentziehung, mit Ausnahme des in Nr. 9.1 Spiegelstrich 4 geregelten Falls, ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde. 2Es ist jede Person aufzunehmen, für die ein Aufnahmeersuchen vorliegt.

7.4

1Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen. 2Die Entscheidung der Einweisungsbehörde ist unverzüglich herbeizuführen. 3Dabei ist die Stellungnahme der von der Anstalt hinzugezogenen Ärzte mitzuteilen.